
(...) Er zielt darauf, Presseverlage mit anderen sogenannten Werkmittlern gleichzustellen. Das Urheberrechtsgesetz kennt schon heute eine Vielzahl von Leistungsschutzrechten, durch die die spezifische Leistung eines Werkmittlers, beispielsweise eines Schauspielers, Musikers, Musik- oder Filmproduzenten, unabhängig vom Urheber als dem Schöpfer des Werkes rechtlich geschützt wird. (...)