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Simone Borchardt
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Frage von Emilia S. •

Wie definieren Sie Bagatellerkrankungen?

Sehr geehrte Frau Borchardt,

ich frage mich, wie Sie “Bagatellerkrankungen” definieren, da Sie diesen Begriff verwenden. Ab wann ist ein Mensch mit F-Diagnose krank genug für zeitnahe Behandlung? In meiner Arbeit behandle ich viele schwer erkrankte Menschen mit chronifizierten Verläufen. Aber auch die Patientin, die erst seit diesem Jahr Panikattacken erlebt, beginnt Unikurse ausfallen zu lassen, nicht mehr Auto zu fahren und dennoch derzeit “nur” eine nicht chronifizierte Panikstörung hat, sollte doch zeitnah behandelt werden, oder denken Sie nicht? (Die Pat. war nach 12 Sitzungen übrigens symptomfrei und geht nun wieder ihrem Vollzeitstudium nach). Wenn PT vorwiegend chronifizierte, multimorbide Fälle behandeln sollen, dann bleiben die Menschen auf der Strecke, bei denen man Verschlechterungen noch gut verhindern kann. Im Bereich körperlicher Erkrankungen wird immer behandelt, auch die Grippe beim Hausarzt - Warum wird hier ein Unterschied zwischen physisch und psychisch gemacht?

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Antwort von CDU

Mit „Bagatellerkrankungen“ meine ich leichte oder vorübergehende psychische Beschwerden, die keine Richtlinientherapie erfordern. Auch im Bereich der psychischen Gesundheit muss zwischen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung und Belastungen unterschieden werden, bei denen niedrigschwellige Angebote ausreichen.

Diese Abgrenzung nimmt nicht die Politik vor. Sie erfolgt durch Psychologische oder ärztliche Psychotherapeuten im persönlichen Kontakt mit dem Patienten. Dafür gibt es bereits die psychotherapeutische Sprechstunde. Sie dient ausdrücklich dazu, festzustellen, ob eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt und welche weitere Hilfe erforderlich ist. Das Ergebnis wird auf dem Formular PTV 11 dokumentiert. Dort kann unter anderem eine Akutbehandlung, eine ambulante Psychotherapie oder eine andere Unterstützung empfohlen werden.

Die Fachperson bewertet dabei nicht allein den Diagnosecode. Entscheidend sind das konkrete Beschwerdebild, die Einschränkungen im Alltag, der bisherige Verlauf und das Risiko einer Verschlechterung. In den probatorischen Sitzungen wird die Diagnostik vertieft und geprüft, ob eine Psychotherapie geeignet und notwendig ist. Körperliche Ursachen müssen über den Konsiliarbericht ebenfalls berücksichtigt werden.

Die von Ihnen beschriebene Patientin wäre nach diesen Maßstäben gerade kein Beispiel für eine Bagatellerkrankung. Wer Lehrveranstaltungen nicht mehr besuchen kann, das Autofahren vermeidet und durch Panikattacken erheblich in seiner Lebensführung eingeschränkt ist, weist einen nachvollziehbaren Behandlungsbedarf auf. Eine frühzeitige Therapie kann hier eine weitere Verschlechterung verhindern. Dass die Patientin nach zwölf Sitzungen symptomfrei war, spricht nicht gegen die Behandlung, sondern für deren Erfolg.

Daraus folgt jedoch nicht, dass jede psychische Belastung automatisch eine mehrmonatige Richtlinientherapie auslösen muss. Ein Diagnosecode allein kann weder den Umfang noch die Dringlichkeit einer Behandlung bestimmen. Die fachliche Prüfung muss klären, ob Psychotherapie notwendig ist und welche Behandlungsform dem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Auch in der körperlichen Medizin wird entsprechend unterschieden. Der Hausarzt untersucht einen Patienten mit einem Infekt und entscheidet anschließend, ob eine Behandlung erforderlich ist oder Schonung und symptomatische Maßnahmen ausreichen. Der Grundsatz ist bei psychischen Erkrankungen derselbe. Niemand soll erst chronisch oder multimorbide werden müssen, bevor er Hilfe erhält. Begrenzte Therapieplätze dürfen aber auch nicht unabhängig vom festgestellten Behandlungsbedarf vergeben werden.

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