Sehr geehrte Frau Borchardt, inwiefern schafft das neue GKV Gesetz eine verbesserte Steuerung der Pat. in der PT, setzt Anreize, mehr KZTs durchzuführen und verhindert Chronifizierung?
In Ihrer Antwort auf die Frage, wie Sie Bagatellerkrankungen in der Psychotherapie definieren, erläutern Sie der psychotherapeutisch tätigen Kollegin den Ist-Zustand der aktuellen Steuerung der Patientenströme sowie die Differenzierung zwischen psychischer Erkrankung und negativen Verstimmungen (für welche PsychotherapeutInnen min 8 Jahre ausgebildet werden). Sie heben hervor, dass auch eine KZT hinreichende Effekte bringen könne und nicht immer eine LZT notwendig sei. Das ist richtig. Inwiefern ist es dann die Streichung des KZT Zuschlags ein Anreiz für PsychotherapeutInnen, mehr KZT anzubieten? Inwiefern führen die Sparmaßnahmen im ambulanten Bereich zu einer geringeren Rate an chronischen Verläufen, einer (dringend notwendigen) Enthospitalisierung und verbessern die ambulante Versorgung?
An dieser Stelle werden Äpfel mit Birnen verglichen. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist in erster Linie ein Finanzierungsgesetz. Sein Zweck besteht darin, die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und weitere erhebliche Beitragssatzsteigerungen zu verhindern. Es handelt sich nicht um eine Strukturreform der ambulanten Psychotherapie und auch nicht um ein Gesetz, dessen einzelne Sparmaßnahmen jeweils eine bessere Behandlungsqualität erzeugen sollen.
Daher antworte ich auf Ihre konkrete Frage eindeutig. Die Streichung des Zuschlags für den ersten Therapieblock einer Kurzzeittherapie ist kein Anreiz, mehr Kurzzeittherapien anzubieten. Das habe ich auch nicht behauptet. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass der Einheitliche Bewertungsmaßstab diesen besonderen Zuschlag künftig nicht mehr enthalten darf. Die Kurzzeittherapie selbst wird dadurch weder abgeschafft noch fachlich entwertet. Ihre reguläre Vergütung bleibt bestehen. Es entfällt eine zusätzliche Vergütungskomponente.
Meine frühere Aussage bezog sich auf die medizinische Ebene. Eine Kurzzeittherapie kann bei geeigneter Indikation ausreichend und wirksam sein. Nicht jede psychische Erkrankung erfordert automatisch eine Langzeittherapie. Daraus folgt aber nicht, dass jede finanzpolitische Entscheidung zugleich ein neuer Steuerungsanreiz zugunsten der Kurzzeittherapie sein muss. Die Therapiedauer muss sich nach Diagnose, Schweregrad und Behandlungsbedarf richten. Sie darf nicht davon abhängen, für welche Therapieform gerade ein zusätzlicher Abrechnungszuschlag gezahlt wird.
Psychotherapie ist zudem keine allgemeine Lifestyle-Beratung und keine staatlich finanzierte Selbstfindungshilfe. Sie ist Krankenbehandlung. Die Psychotherapie-Richtlinie stellt ausdrücklich klar, dass psychotherapeutische Leistungen nur erbracht werden können, soweit eine seelische Krankheit vorliegt. Ausgeschlossen sind Leistungen, die allein der beruflichen oder sozialen Anpassung dienen. Das gilt ebenso für reine Lebensberatung, Eheberatung oder vergleichbare Beratungsangebote. Belastungen, Trauer, Beziehungskonflikte oder vorübergehende Verstimmungen können für die betroffenen Menschen sehr ernst sein. Sie sind dennoch nicht automatisch eine psychische Erkrankung, die eine Richtlinienpsychotherapie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
Der Hinweis auf die lange Ausbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten widerspricht dieser Abgrenzung nicht. Er bestätigt vielmehr ihre Notwendigkeit. Gerade von hochqualifizierten Fachkräften muss erwartet werden, dass sie zwischen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung, einer akuten Krise und einer Belastung ohne Krankheitswert unterscheiden. Eine lange Ausbildung kann nicht das Argument dafür sein, jede Form des persönlichen Unwohlseins zur Krankheit zu erklären. Sie soll eine präzise Diagnostik ermöglichen.
Eine Steuerung der Patientinnen und Patienten existiert bereits. In der psychotherapeutischen Sprechstunde wird abgeklärt, ob eine krankheitswertige Störung vorliegt und welche Hilfe erforderlich ist. Es können eine Akutbehandlung, probatorische Sitzungen oder eine Richtlinientherapie folgen. Ebenso kann sich ergeben, dass andere Hilfen geeigneter sind. Die Akutbehandlung dient ausdrücklich dazu, Fixierungen und eine Chronifizierung psychischer Symptome zu verhindern. Diese Instrumente stammen aus der Psychotherapie-Richtlinie und nicht aus dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Die konkrete Ausgestaltung der Behandlungswege obliegt weitgehend der gemeinsamen Selbstverwaltung. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt, welche Erkrankungen psychotherapeutisch behandlungsbedürftig sind, welche Verfahren angewandt werden dürfen und wie die Behandlung durchgeführt wird. Die Vergütung wird im Bewertungsausschuss zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband verhandelt. Der Gesetzgeber setzt den rechtlichen und finanziellen Rahmen. Er entscheidet aber nicht für jede Diagnose, wie viele Sitzungen medizinisch notwendig sind.
Auch die Vermeidung chronischer Verläufe und unnötiger Krankenhausbehandlungen kann nicht seriös als unmittelbare Folge der Streichung eines Vergütungszuschlags dargestellt werden. Dafür sind ein frühzeitiger Zugang, eine fachlich richtige Indikationsstellung und funktionierende Übergänge aus der stationären in die ambulante Behandlung notwendig. Wer behauptet, allein ein Zuschlag verhindere Chronifizierung, vereinfacht den Zusammenhang ebenso wie jemand, der behauptet, seine Streichung führe zwangsläufig zu mehr chronischen Erkrankungen.
Der Bundestag hat die besonderen Risiken bei psychischen Erkrankungen dennoch ausdrücklich berücksichtigt. Die Bundesregierung wurde aufgefordert, die Fortführung bereits begonnener Behandlungen sicherzustellen. Vorgesehen werden sollen außerdem Ausnahmen von der Budgetierung für Kinder und Jugendliche, für schwer psychisch erkrankte Menschen im Rahmen der KSVPsych-Versorgung sowie für dringliche Fälle. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll verbindliche Kriterien entwickeln, mit denen die Dringlichkeit bereits in der psychotherapeutischen Sprechstunde festgestellt werden kann. Diese Entschließung ist von den eigentlichen Sparregelungen zu unterscheiden und muss noch in konkrete gesetzliche Vorgaben umgesetzt werden.
Daneben wurde das Konsiliarverfahren vereinfacht. Ein zusätzlicher Konsiliarbericht soll in bestimmten Fällen entbehrlich sein, wenn bereits eine ärztliche Überweisung vorliegt oder nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante Psychotherapie empfohlen wurde und die körperliche Abklärung schon erfolgt ist. Das kann unnötige Doppelarbeit vermeiden und den Übergang in die ambulante Behandlung erleichtern. Es ist eine sinnvolle Verfahrensverbesserung, aber keine vollständige Neuordnung der Patientensteuerung.
Ich behaupte deshalb nicht, dass die Streichung des Kurzzeittherapiezuschlags die Behandlungsqualität verbessert oder unmittelbar Chronifizierung verhindert. Sie ist eine Maßnahme zur Begrenzung der Ausgaben. Eine solide Finanzierung ist allerdings die Voraussetzung dafür, dass psychotherapeutische Leistungen dauerhaft bezahlt werden können. Auch der Bereich der Psychotherapie kann nicht grundsätzlich von allen Konsolidierungsmaßnahmen ausgenommen werden, während Versicherte und andere Leistungserbringer die gesamte finanzielle Last tragen.
Gleichzeitig darf eine Einsparung nicht dazu führen, dass schwer erkrankte Menschen ihre Behandlung verlieren oder dringliche Fälle keinen Zugang erhalten. Deshalb müssen die tatsächlichen Folgen geprüft werden. Maßgeblich sind nicht einzelne Befürchtungen oder Interessenbekundungen, sondern die Entwicklung der Behandlungsplätze, der Wartezeiten und der abgerechneten Therapien. Sollten sich belastbare Hinweise auf eine Verschlechterung der Versorgung ergeben, muss die Politik nachsteuern. Eine solche Prüfung ersetzt aber nicht die notwendige Unterscheidung zwischen Finanzpolitik und Behandlungssteuerung. Genau diese beiden Ebenen werden in Ihrer Frage miteinander vermischt.

