Simone Borchardt
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Frage von Lara H. •

Sehen Sie in der Koalition Raum für eine Nachbesserung, damit das Mammographie-Screening bei der vom G-BA beratenen Absenkung auf 45 Jahre mitwachsen kann, ohne das Gesetz infrage zu stellen?

Würden Sie sich für eine Änderung des GKV-BStabG einsetzen, damit das Mammographie-Screening durch eine Ausnahme- oder Übergangsregelung verlässlich finanziert bleibt?

Nach meinem Verständnis werden mit dem GKV-BStabG ab 2027 bisher außerhalb des Budgets vergütete Leistungen in die gedeckelte Gesamtvergütung überführt (Basis: Leistungsvolumen 2025). Dazu gehört auch das Mammographie-Screening, das bisher zu einem festen Punktwert vergütet wird.

Das Programm hat den Versorgungsauftrag, alle anspruchsberechtigten Frauen zu versorgen. Dieser Kreis ist größer geworden: Seit dem 1. Juli 2024 gilt die Altersgrenze von 75 statt 69 Jahren. Die Einführung erfolgte schrittweise. Nun berät der G-BA, die Altersgrenze auf 45 Jahre zu senken.

Eine Überversorgung ist nicht möglich: Zielgruppe und Untersuchungsintervall sind festgelegt, eingeladen werden nur anspruchsberechtigte Frauen. Die Zahl der Untersuchungen steigt also mit den Berechtigten, das Leistungsvolumen 2025 bildet das aber nicht ab.

Quellen: GKV-BStabG; Krebsfrüherkennungs-Richtlinie; G-BA-Beschluss 21.09.2023; Anlage 9.2 BMV-Ä.

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