Ist es erlaubt, Patientendaten an den betroffenen Patienten wie Ware zu verkaufen bzw Patienten vor die Wahl zu stellen ob sie die Daten kostenlos u. digital oder kostenpflichtig als Kopie erhalten?
Sehr geehrte Frau Abgeordnete Borchardt,
Vielen Dank für die lange und ausführliche Antwort auf meine vorherig gestellten Frage (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/simone-borchardt/fragen-antworten/ist-es-moeglich-das-patienten-irgendwann-auch-dazu-verpflichtet-werden-die-epa-zu-nutzen-und-ihre-daten-zu) zu der ich eine Nachfrage habe.
Die ePA ist für Patienten freiwillig ebenso die zukünftigen Patientenportale.
Meine Daten sammel ich seit Jahren u.a weil andere Behandler sie auch brauchen, kürzlich machte ich die Erfahrung das ich einen Bericht eines vergangenen Termins in Kopie wollte, in der Praxis stellte man mich vor die Wahl.
1. Unentgeltlich und digital (Patientenportal/ePA) oder
2 Kostenpflichtig als Kopie
Patientendaten sind keine Ware die man zum Verkauf anbietet
Wollen Praxen Patienten so dazu anhalten die ePA zu nutzen um Geld zu sparen, damit sie ihre Daten nicht kaufen müssen, ist so etwas zulässig?
Leider macht abgeordnetenwatch.de es mir immer schwerer
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die einen wichtigen Punkt berührt: die rechtliche und praktische Unterscheidung zwischen dem Zugangsrecht zu Patientendaten und der Dienstleistung der Datenausgabe in analoger Form.
1. Grundsatz: Patient hat ein Recht auf Einsicht und Kopie
Nach § 630g Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Patientinnen und Patienten das Recht, ihre Patientenakte jederzeit einzusehen und eine Kopie zu verlangen. Dieses Recht gilt unabhängig von der technischen Form.
2. Keine „Ware“, sondern Kostenerstattung
Praxen dürfen nicht den Inhalt der Daten selbst verkaufen. Das wäre unzulässig.
Zulässig ist jedoch, Kosten für die Erstellung und Herausgabe der Kopie zu berechnen – also für Material, Arbeitszeit und Versand. Diese Unterscheidung ist entscheidend: Es wird nicht der Zugang zu den Daten verkauft, sondern lediglich der Mehraufwand für die analoge Kopie erstattet.
Rechtsgrundlage: § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Nach der DSGVO ist die erste Kopie der Daten kostenlos, jede weitere kann „auf der Grundlage der Verwaltungskosten“ in Rechnung gestellt werden. Wird die Kopie allerdings physisch (Papierkopie, CD) angefertigt, darf die Praxis den tatsächlichen Aufwand berechnen.
3. Digitale Herausgabe bleibt kostenfrei
Die digitale Bereitstellung über die ePA oder ein Patientenportal ist kostenlos, weil kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Das ist ausdrücklich im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung: Der Patient soll kostenlosen Zugang zu seinen Informationen haben, wenn dieser technisch einfach möglich ist.
4. Kein Zwang zur ePA-Nutzung
Niemand darf gezwungen werden, die ePA zu nutzen. Auch Patientinnen und Patienten, die lieber auf Papier bestehen, haben das Recht auf ihre Daten. Sie müssen dafür aber die Kopierkosten tragen, so wie bei jeder anderen analogen Ausfertigung von Dokumenten.
5. Fazit
Was Sie erlebt haben, ist rechtlich kein Verkauf von Patientendaten, sondern die zulässige Kostenerstattung für den Arbeitsaufwand bei einer Papierkopie.
Der kostenlose digitale Weg über die ePA oder ein Patientenportal ist dabei die datenschutzrechtlich bevorzugte und moderne Variante, aber keine Pflicht.
Die Praxis darf Sie also nicht zum digitalen Weg zwingen – sie darf aber für eine analoge Kopie einen angemessenen Betrag verlangen, solange der digitale Zugriff kostenfrei möglich bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Borchardt, MdB
Gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

