Portrait von Simone Borchardt
Simone Borchardt
CDU
100 %
20 / 20 Fragen beantwortet
Zum Profil
Frage von Katharina S. •

Ist es möglich, das Patienten irgendwann auch dazu verpflichtet werden die ePA zu nutzen, und ihre Daten zu Forschungszwecken zu spenden, das die Möglichkeit zu widersprechen gestrichen wird?

Sehr geehrte Frau Abgeordnete Borchert, 1x1 Frage zur ePA und E-Rezept,
Warum habe Krankenhäuser noch keine E- sondern immer noch Papierrezepte im Gegensatz zu ambulanten Ärzten?Die Nutzungsmacht über die ePA u die Bestimmungen der Sichtbarkeit obliegt der Zeit bei den Patienten u wird immer weiter beschränkt,bzw der Datenschutz gelockert.Erst (Version 2.0)mussten Patienten einen PIN eingeben u konnten angeben welche Dokumente welcher Arzt sehen darf u welche nicht,beides wurde mit der ,,ePA für alle" (Version 3.0) abgeschafft, 1x die Karte scannen u die ePA ist automatisch frei,statt einzelne Dokumente frei zu geben,sieht der Arzt alles, also alles oder nicht's, einem Zahnarzt geht es aber nicht's an,ob eine Frau eine Fehlgeburt hatte, oder alle anderen Disziplinen ob man zum Psychiater geht.Die 2.0 Version war definitiv besser,bei Verlust der eGK kann jeder reinschauenhttps://www.kvberlin.de/fuer-praxen/alles-fuer-den-praxisalltag/digitalisierung-und-it/epa-faq-epa-stufen

Portrait von Simone Borchardt
Antwort von CDU

Vielen Dank für Ihre differenzierten Fragen zur elektronischen Patientenakte (ePA) und zum E-Rezept. Ich verstehe Ihre Bedenken sehr gut. Datenschutz und Datensicherheit sind zentrale Themen, wenn es um digitale Gesundheitsanwendungen geht. Ich möchte Ihre Punkte deshalb sachlich und verständlich einordnen.

1. Pflicht zur Nutzung der ePA
Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die ePA als Patient zu nutzen. Jede Versicherte und jeder Versicherte kann die ePA nutzen, muss es aber nicht. Eine Pflicht wäre nur durch eine ausdrückliche Gesetzesänderung möglich, und das ist politisch nicht vorgesehen.

2. Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung
Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz wurde die Forschung mit Gesundheitsdaten erleichtert. Daten dürfen pseudonymisiert genutzt werden, also ohne direkten Personenbezug. Es gilt ein Opt-out-Modell: Wer nicht möchte, dass seine Daten verwendet werden, kann widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht bleibt bestehen. Eine Pflicht zur Datenspende oder gar ein Wegfall des Widerspruchs wäre verfassungsrechtlich nicht haltbar und widerspräche dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

3. Zugriff in der „ePA für alle“
Mit dem Digital-Gesetz wurde festgelegt, dass die ePA künftig automatisch für alle Versicherten angelegt wird – es sei denn, man widerspricht. Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser oder Apotheken können auf die Akte nur im Behandlungskontext zugreifen, also wenn eine Behandlung tatsächlich stattfindet. Dafür ist das Stecken der Gesundheitskarte erforderlich.

Der frühere PIN-Zugang der ePA 2.0 entfällt, um die Nutzung einfacher zu machen. Dennoch bleibt die Kontrolle bei den Versicherten: Sie können in ihrer ePA-App genau festlegen, welche Dokumente sichtbar sind und welche verborgen werden sollen. Sensible Unterlagen (zum Beispiel psychotherapeutische Berichte oder gynäkologische Befunde) lassen sich einzeln verbergen oder löschen.

4. Zugriffssicherheit und Verlust der Karte
Zugriffe erfolgen ausschließlich über die Telematikinfrastruktur. Nur Einrichtungen mit einem offiziellen Institutionsausweis (SMC-B) und autorisiertem Fachpersonal mit elektronischem Heilberufsausweis (eHBA) dürfen Daten einsehen. Jeder Zugriff wird protokolliert und kann nachvollzogen werden.
Bei Verlust der Gesundheitskarte kann die ePA sofort gesperrt werden – die Krankenkasse stellt eine neue Karte aus und setzt die Sperre um.

5. Warum Krankenhäuser teils noch Papierrezepte ausstellen
Das E-Rezept ist für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte seit Anfang 2024 verpflichtend. In Krankenhäusern betrifft es vorerst nur Entlassrezepte oder ambulante Behandlungen. Für den internen Stationsbedarf gelten weiterhin andere Vorschriften, deshalb sind Papierrezepte dort noch üblich. Die flächendeckende technische Anbindung der Kliniken läuft schrittweise.

6. Datenschutz und Datensicherheit
Die ePA erfüllt die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Alle Daten werden verschlüsselt übertragen und gespeichert. Verstöße gegen diese Vorgaben sind strafbar. Der Zugriff auf die Daten ist zweckgebunden, ausschließlich zur medizinischen Behandlung erlaubt und wird streng überwacht.

7. Ihre Sorge „alles oder nichts“
Ihr Hinweis ist berechtigt: Die ePA 3.0 ist einfacher in der Nutzung, wirkt aber weniger fein steuerbar als frühere Versionen. Technisch ist es jedoch möglich, Dokumente gezielt zu verbergen. Ziel ist, die Handhabung für Patientinnen und Patienten zu vereinfachen, ohne den Datenschutz zu schwächen.

8. Fazit und Haltung
Digitale Anwendungen wie ePA und E-Rezept können die Versorgung sicherer und effizienter machen, wenn Vertrauen und Transparenz stimmen. Deshalb halte ich fest:
– Die Nutzung der ePA muss freiwillig bleiben.
– Das Widerspruchsrecht bei Datennutzung für Forschung ist unverzichtbar.
– Versicherte müssen die volle Kontrolle über ihre Daten behalten.
– Datenschutz und Datensicherheit haben oberste Priorität.

Ich setze mich dafür ein, dass Digitalisierung und Datenschutz im Gesundheitswesen miteinander, nicht gegeneinander gedacht werden. Nur so entsteht Vertrauen – und nur so kann die ePA ihren eigentlichen Zweck erfüllen: bessere Versorgung durch verlässliche Informationen.

Mit freundlichen Grüßen
Simone Borchardt, MdB
Gesundheitspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion

 

Was möchten Sie wissen von:
Portrait von Simone Borchardt
Simone Borchardt
CDU

Weitere Fragen an Simone Borchardt