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Sebastian Hartmann
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Frage von Rafael R. •

Sehr geehrter Herr Hartmann, befürworten Sie ein Verbot des vom AfV Thüringen als "erwiesen rechtsextrem" eingestuften Landesverbands Thüringen der AfD entsprechend Sachstand WD 3 – 3000 – 059/13?

Sehr geehrter Herr Hartmann, befürworten Sie ein Verbot des am 15.03.2021 vom Amt für Verfassungsschutz Thüringen als "erwiesen rechtsextrem" eingestuften Landesverbands Thüringen der AfD(1) entsprechend des Sachstands WD 3 – 3000 – 059/13 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zum Verbot von Landesverbänden einer Partei im Parteiverbotsverfahren(2)?

(1) https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/AU23-00215_Verfassungsschutzbericht_Ansicht.pdf
(2) https://www.bundestag.de/resource/blob/406630/c3293cc9219cb8e80d05f6ba2eb0f117/WD-3-059-13-pdf-data.pdf

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Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich als innenpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion gerne kurz eingehen möchte.

Ob ein Verbotsantrag nur gegen einen einzelnen Landesverband zulässig ist, ist umstritten. Nach § 43 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, vom Bundestag, Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Ein Verbotsantrag für eine Partei, die sich nur auf einem Gebiet eines Landes betätigt, kann nach Bundesverfassungsgerichtsgesetz auch durch eine Landesregierung gestellt werden. Es ist allerdings juristisch unklar, ob ein Verfassungsorgan des Bundes einen Verbotsantrag nur auf einen einzelnen Landesverband richten kann, wenn die Partei bundesweit tätig ist. Hierfür müsste gegebenenfalls erst das Bundesverfassungsgerichtsgesetz geändert werden.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt die AfD jedoch zurecht insgesamt als Verdachtsfall. Es sammelt seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend Informationen über Bestrebungen, die gegen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Sobald diese Informationen aus der weitergehenden Beobachtung vorliegen, werden wir als Fraktion darüber entscheiden, ob wir uns für einen Antrag nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes beim Bundesverfassungsgericht einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Hartmann

 

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