
(...) Für den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich auf Ihr verbliebenes Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Wer zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Tätigkeit als Bäcker nicht mehr aus üben, aber noch vollschichtig als Bürokraft arbeiten kann, erhält keine Rente. (...)