
(...) Im Vordergrund der Tätigkeit stand nicht die politische Bildung, sondern die Einflussnahme auf den politischen Prozess. So stellte auch der Bundesfinanzhof im Rahmen seines Urteils zu dem Fall der Organisation „Attac“ heraus, daß die Verfolgung politischer Zwecke im Steuerrecht nicht gemeinnützig sei. Dies bedeutet für die Organisation nun, daß es Spendern nicht mehr möglich ist, ihre Spende von der Steuer abzusetzen. (...)