Unberechtigten Gebühren durch Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
Sehr geehrter Herr Brandl,
das VG München hat mit Beschluss Beschluss M 32 K 23.2077" festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeregeln bei der Feuerstättenschau anzuwenden sind!
* Weshalb soll dieser Beschluss unter den "selben" Voraussetzungen für andere Bürger nicht gelten?
* Ist die Rechtsprechung für jeden Bürger unter den selben Voraussetzungen unterschiedlich?
* Dürfen durch Betrug ergaunerte Beträge von den Betrügern behalten werden?
* Warum werden nicht die Bürger sondern die Betrüger geschützt?
* Was hindert die Landrats-Ämter, ihren Verpflichtungen und Aufgaben nachzugehen?
* Dass eine Änderung der Gesetze erforderlich wäre, um die Weitergabe von Daten zu gewährleisten, trifft nicht zu, da bisher bereits die Verpflichtung bestand, "alle" Unterlagen zu pflegen und weiter zu geben.
- Siehe § 19 Absatz 3 SchfHwG
- Siehe auch Artikel im Paf Kurier, 17./ 18.05.2025
Die Landrstsämter sind die Aufsichtsorgane über die BBS, kümmern sich jedoch nicht entsprechend!

Sehr geehrter Herr S.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Der von Ihnen zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht auf der Rechtsprechungsplattform des Freistaats Bayern veröffentlicht. Im von Ihnen genannten Artikel des Pfaffenhofener Kurier ist vermerkt, dass das Verfahren eingestellt wurde.
Allgemein betreffen Gerichtsentscheidungen nur den Einzelfall. Wenn sich aber herausstellt, dass die Regeln, nach denen die Behörden handeln, geändert werden müssen, greift der Gesetzgeber entsprechend ein. Dies hat der Deutsche Bundestag beim Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Januar 2025 getan.
Mit besten Grüßen
Reinhard Brandl