Sehr geehrte Frau Nasr, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine erste Frage nach dem Familiennachzug. Allerdings würde ich gern noch einmal in Bezug auf das EU-Recht nachhaken (s.u.).
Die von mir bereits genannte Verordnung 2025/1347 ist bindendes europäisches Recht. Welchen konkreten Spielraum sieht die Koalition hier für die Aussetzung des privilegierten Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte?
Die von Ihnen genannte Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 legt gemeinsame Standards für den Schutzstatus fest, begründet jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Familiennachzug aus Drittstaaten. Auch die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG gilt ausdrücklich nicht für subsidiär Schutzberechtigte. Daher verbleibt die konkrete Ausgestaltung des Familiennachzugs in diesem Bereich bislang weitgehend im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten.
Gleichzeitig setzen europäische Grundrechte - insbesondere der Schutz des Familienlebens nach Art. 7 der EU-Grundrechtecharta und Art. 8 EMRK - Grenzen für nationale Regelungen. Einschränkungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen das Familienleben nicht dauerhaft oder ohne Berücksichtigung besonderer Umstände unmöglich machen.
Meine Zustimmung zur zeitweiligen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgte im Rahmen der politischen Vereinbarungen der Koalition. Für mich ist dabei entscheidend, dass es sich um eine befristete Maßnahme handelt und humanitäre Härtefälle weiterhin berücksichtigt werden.
Unabhängig davon halte ich den Familiennachzug grundsätzlich für ein wichtiges Element einer humanen Flüchtlingspolitik und setze mich dafür ein, dass die Rechte von Schutzberechtigten im Einklang mit europäischen Werten gewahrt bleiben.
Mit freundlichen Grüßen,
Rasha Nasr

