
(...) In diesem ZusammeIn diesem Zusammenhang ist es mir ein Anliegenklarzustellende Körperschaft, die die Vorgaben des § 52 Abgabenordnung (AO) erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Feststellung der Gemeinnützigkeit hat. Zuständig ist die jeweilige Finanzbehörde – und niemand anderes. (...)