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Frage von Malte R. •

Warum müssen Privatpersonen ihre Wohnadresse öffentlich angeben, obwohl datenschutzfreundlichere Alternativen zur Rechtsdurchsetzung existieren?

Sehr geehrter Herr Stegner,

ich betreibe als Privatperson einen kleinen YouTube-Kanal mit eigener Musik. Dennoch bin ich verpflichtet, meine vollständige Wohnanschrift öffentlich im Internet anzugeben.

Dies greift erheblich in meine Privatsphäre ein und birgt reale Risiken, obwohl kein kommerzielles Angebot besteht.

Der Zweck der Impressumspflicht ist die Erreichbarkeit für Rechtsdurchsetzung. Dieser ließe sich jedoch auch durch einen Zugriff nur für Gerichte oder Rechtsanwälte sicherstellen, ohne öffentliche Adressveröffentlichung.

Warum hält der Gesetzgeber dennoch an der Pflicht zur öffentlichen Wohnadresse fest? Halten Sie diese Regelung für verhältnismäßig?

Mit freundlichen Grüßen

Malte R.

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Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Frage. Die von Ihnen geschilderte Problematik ist uns durchaus bekannt und wurde auch bereits im parlamentarischen Verfahren und insbesondere im 23. Ausschuss für Digitales thematisiert. Zu finden unter der Drucksache 20/10755.

Bei der Verabschiedung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), dessen § 5 die Impressumspflicht regelt, hat der Bundestag eine begleitende Entschließung beschlossen. Eine Entschließung ist in diesem Kontext kein eigenes Gesetz, sondern ein parlamentarischer Beschluss, der zusätzlich zu einem Gesetz gefasst wird und dessen politische Einordnung, Bewertung oder weiterführende Entwicklung festhält.

In besagter Erschließung wurde festgehalten, dass sich das Modell eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten im Netzwerkdurchsetzungsgesetz bewährt hat, um Rechtsschutz sicherzustellen. Zugleich wurde anerkannt, dass die Impressumspflicht, wie sie bislang im Telemediengesetz (TMG) und nun im DDG ausgestaltet ist, insbesondere von Journalistinnen und Journalisten sowie von vulnerablen Gruppen kritisch gesehen wird, weil sie zur öffentlichen Angabe der privaten Wohnadresse zwingt und damit Risiken digitaler Gewalt schafft.

Der Bundestag hat deshalb deutlich gemacht, dass es einer Regelung bedarf, die Transparenz und Erreichbarkeit für die Rechtsdurchsetzung gewährleistet und zugleich den Schutz vor digitaler Gewalt verbessert. Vor diesem Hintergrund wurde die Bundesregierung aufgefordert, im Rahmen eines Gesetzes gegen digitale Gewalt zu prüfen, ob datenschutzfreundlichere Alternativen möglich sind, etwa durch die Übertragung des Konzepts des Zustellungsbevollmächtigten, auch unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben. Dabei sollte ausdrücklich untersucht werden, ob Kontaktierbarkeit auch ohne die öffentliche Angabe der Wohnadresse sichergestellt werden kann.

Zur Umsetzung dieser Prüfaufträge kam es in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr. Die aktuelle Bundesregierung hat sich jedoch im Koalitionsvertrag darauf verständigt, ein digitales Gewaltschutzkonzept vorzulegen. In diesem Zusammenhang werden wir das Thema Impressumspflicht erneut aufgreifen und angehen, denn die aktuellen Regelung halte ich in Bezug auf die Risiken, gerade in Zeiten von Digitalisierung und Hass und Hetze im Internet, nicht für verhältnismäßig. Wann genau es dazu kommen wird, kann ich Ihnen aktuell aber leider nicht beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Stegner

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