Erstberufungen auf eine Professur erfolgen im Schnitt erst ab 41 Jahren. Wie bewerten Sie die versorgungsrechtliche Schlechterstellung des notwendigen Qualifikationswegs?
Das Durchschnittsalter bei Erstberufung auf eine Professur liegt statistisch bei 41,7 Jahren (W2) bzw. 43,2 (W3). Zuvor müssen zwingende Qualifikationen (Promotion, Lehre, Forschung) erbracht werden. An HAWs ist zudem eine mehrjährige Industrieerfahrung Berufungsvoraussetzung.
Durch das Trennungsprinzip werden diese notwendigen wissenschaftlichen und beruflichen Phasen jedoch nicht mehr als ruhegehaltsfähig anerkannt, da Rentenansprüche erworben wurden. Da eine Berufung erst im fortgeschrittenen Alter erfolgt, ist die volle Pension de facto ausgeschlossen, im Gegensatz zu klassischen Laufbahnbeamten und zu früher Berufenen, für die vorteilhaftere Regelungen gelten. Es entsteht eine erhebliche Versorgungslücke im Alter, obwohl ein lückenloser, hochqualifizierter Erwerbsverlauf vorliegt.
Ich bitte Sie daher um eine konkrete Einschätzung dieser versorgungsrechtlichen Schlechterstellung und der Frage, ob Ihre Fraktion hier gesetzliche Anpassungen im Landesbeamtenversorgungsgesetz plant.

