(...) Auch ohne ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen die Bürgerinnen und Bürger gegenüber öffentlichen Stellen des Freistaates und der Kommunen bereits nach geltender Rechtslage über das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen (Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG); zuvor Art. (...)
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