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Peter Tomaschko
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Frage von Christoph S. •

Frage an Peter Tomaschko von Christoph S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Wann wird es ein Informationsfreiheitsgesetz oder eine Transparenzgesetz in Bayern geben?

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Informationsfreiheitsgesetz oder Transparenzgesetz.

Auch ohne ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen die Bürgerinnen und Bürger gegenüber öffentlichen Stellen des Freistaates und der Kommunen bereits nach geltender Rechtslage über das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen (Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG); zuvor Art. 36 BayDSG). Sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, das auf wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch auf ideellen Gründen beruhen kann, und keine Ausschlussgründe bestehen, besteht ein allgemeines Informationszugangsrecht.

Dieser Anspruch umfasst nicht nur ein Recht auf eine Auskunftserteilung in der Form einer Informationsmitteilung durch die Behörde, sondern auch in Form der Akteneinsicht oder auch durch die Übersendung von Kopien. Der Behörde steht insoweit grundsätzlich ein Ermessen zu, wie sie im konkreten Fall die Auskunft gewährt. Dabei hat sie insbesondere das konkrete Informationsinteresse des Bürgers zu berücksichtigen, kann aber auch Praktikabilitätsaspekte oder den mit der jeweiligen Form der Auskunftsgewährung verbundenen Verwaltungsaufwand einbeziehen. Der Gesetzgeber hat hierzu insgesamt auf starre Vorgaben verzichtet und die Lösung des jeweiligen Einzelfalls dem Antragsteller und der verantwortlichen Behörde überlassen, damit alle hierbei relevanten Belange fehlerfrei abgewogen werden können.

Der Erlass eines Bayerischen Transparenz- bzw. Informationsfreiheitsgesetzes würde für die Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem in Art. 39 BayDSG kodifizierten Auskunftsanspruch somit keinen Mehrwert bieten. Die Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze auf Bundes- und Länderebene sehen im Übrigen allesamt Ausnahmebestimmungen vor, mit denen bestimmte Auskünfte verweigert werden können. Schon mit Rücksicht auf die verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts, bei der Regelung des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten diesen mit dem Schutz personenbezogener Daten in Einklang zu bringen (Art. 86 der Datenschutz-Grundverordnung), müsste auch ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz entsprechende Ausnahmebestimmungen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter bereithalten. Ein völlig voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen wäre somit auch durch ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz nicht begründbar. Häufig enthalten entsprechende Transparenzgesetze auf Bundes- und Länderebene auch Vorschriften, die in der Sache einen unnötigen Verwaltungsmehraufwand mit sich bringen. Genau diese Nachteile vermeidet das Recht auf Auskunft in Art. 39 BayDSG, während es gleichzeitig gewährleistet, dass dem Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise Rechnung getragen wird.

Diese gesetzliche Ausgestaltung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs in Art. 39 BayDSG hat, wie auch die Beratungs- und Kontrollpraxis des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bestätigt, mehr Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen individueller Informationsrechte geschaffen und verwirklicht damit ein eigenständiges bayerisches Alternativkonzept zu Informationsfreiheitsgesetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Tomaschko

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