Wann wird lkw fahren ohne Schuhe mit Fahrverbot bestraft

Sehr geehrter Herr van Dansik,
die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthält eine allgemeine Sorgfaltspflicht für alle Verkehrsteilnehmer, die besagt, dass ein Fahrzeug stets sicher geführt werden muss (§ 1 StVO). Hierbei kann auch ein ungeeignetes (oder fehlendes) Schuhwerk eine Rolle spielen und einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen Sorgfaltspflichten begründen. Als mögliche Folgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kommen eine Geldbuße (§ 17 OWiG), eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1, Satz 2 OWiG) oder eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1, Satz 1 OWiG) sowie ein Fahrverbot in Betracht (§ 25 StVG). Während die Geldbuße als Regelsanktion festgesetzt wird, handelt es sich beim Fahrverbot um eine Nebenfolge, die nur bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Verkehrsregeln zusätzlich zur Geldbuße angeordnet werden kann.
Ein Fahrverbot bedeutet für den Betroffenen regelmäßig einen erheblichen Eingriff, der sich nicht nur bei der persönlichen Lebensführung, sondern auch bei der Ausübung des Berufs nachteilig auswirken kann. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvL 11/69) entschieden, dass das Fahrverbot nur unter engen Voraussetzungen verhältnismäßig und damit verfassungsmäßig ist.
Für Berufskraftfahrer können daneben noch speziellere Bestimmungen im Straßenverkehr gelten. So sind gemäß § 44 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Fahrzeugführer „dazu verpflichtet, zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen“.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Schnieder