
(...) Grenzen kennt die Pflicht, und Grenzen muss die Auflehnung gegen die Pflicht kennen. Das heißt: Ich sage keineswegs, dass jedes Mittel gegen einen "IHK-Verweigerer" angewandt werden darf; auch hier ist natürlich der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Aber ebenso offen gesagt: Dass die Zwangsmittel, die das Vollstreckungsrecht bereit hält, gegen den eingesetzt werden, der einer Pflicht nicht nachkommt, ist nicht nur legal, sondern auch legitim. (...)