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Frage von André M. •

Frage an Otto Fricke von André M. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Fricke,

ich verfolge gerade auf Phoenix die Aufzeichnung einer Diskussionsrunde ("Maybrit Illner"), an der Sie beteiligt waren. Sie wiesen dort darauf hin, daß die Erhöhung des Kindergeldes der höchste Posten im Wachstumsbeschleunigungsgesetz war.

Wie hoch wäre das Einsparpotential, wenn man das Kindergeld nur an Eltern auszahlt, deren Monatseinkommen unter z.B. 4000 Euro liegt und wenn man gleichzeitig den Kinderfreibetrag abschafft - wenn man also subsidiarisch nur die Eltern fördert, die eine finanzielle Unterstützung wirklich brauchen?

Mit freundlichen Grüßen,
André Meyer

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Sehr geehrter Herr Meyer,

In der Tat kann man theoretisch die Überlegung anstellen, das Kindergeld an einen Bedarf auszurichten. Dies jedoch wäre system- und damit auch verfassungswidrig, da das Kindergeld und die steuerliche Freistellung das Existenzminimum des Kindes definieren.

Eine Kappung des Kindergeldes ab einer bestimmten Einkommensgrenze ist aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch, zumal sowohl der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 I Grundgesetz) bei der Familienförderung, als auch die in Art. 6 Grundgesetz postulierte Familienförderung betroffen wären. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Kindergeld und steuerlicher Kinderfreibetrag korrespondieren miteinander, da ein ausgezahltes Kindergeld angerechnet werden muss.

Das System aus Kinderfreibeträgen und Kindergeld ist keine freiwillige staatliche Leistung, sondern die Umsetzung des im Grundgesetz festgelegten Schutzes der Familie. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass das Einkommen von Eltern in Höhe des Existenzminimums der Kinder nicht besteuert werden darf. Auf die absolute Höhe des Einkommens kommt es nicht an. Im Sinne des Grundgesetzes ist "Kind gleich Kind". Diesem Ziel dienen die Kinderfreibeträge, die sich naturgemäß erst bei höheren Einkommen auswirken.

Wer keine Steuern zahlt, kann nicht entlastet werden, Freibeträge wirken sich nicht aus. Aus diesem Grund zahlt der Staat das Kindergeld.

Unter diesem Link finden Sie einen jüngeren Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zu diesem Thema: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-061.html

Die Länge der Bezugsdauer des Kindergeldes sollte sich hingegen an der konkreten Dauer der Erstausbildung der Kinder orientieren und nach meiner Meinung maximal unterhalb von 25 Jahren liegen.

Es grüßt Sie freundlich

Otto Fricke

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