Wie verhält es sich bei der aktuellen Gesundheitsreform vs. GG Art.3 Abs.1+3 Stichwort Bürgergeldempfänger und Familienversicherung im Ausland?
Sehr geehrter Herr Gutting,
Stellt die Ungleichbehandlung von beitragszahlenden Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegenüber im Ausland lebenden Familienangehörigen sowie die Quersubventionierung von Bürgergeldempfängern durch GKV-Beiträge einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn gleichzeitig die beitragsfreie Familienversicherung im Inland eingeschränkt oder abgeschafft wird?
Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist ein zentraler Maßstab für jede gesetzliche Regelung. Er bedeutet jedoch nicht, dass jede Person unabhängig von ihrer Lebenssituation stets gleich behandelt werden muss. Der Gesetzgeber darf unterschiedliche Regelungen treffen, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht.
Gerade im Sozial- und Gesundheitsrecht gibt es regelmäßig Differenzierungen, etwa aufgrund des Versicherungsstatus oder der persönlichen Lebensverhältnisse. Entscheidend ist, dass diese Unterschiede verfassungsrechtlich tragfähig begründet sind. Wir setzen uns im parlamentarischen Verfahren dafür ein, dass der künftige Bundeszuschuss langfristig die Kosten, insbesondere für die Empfängerinnen und Empfänger der neuen Grundsicherung, abdeckt.
Die aktuelle Gesundheitsreform wird – wie jedes Gesetz – an den Vorgaben des Grundgesetzes zu messen sein. Sollten sich im parlamentarischen Verfahren oder später durch die Rechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, müssen diese selbstverständlich ernst genommen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sehe ich jedoch keinen Anlass, der Reform pauschal einen Verstoß gegen Art. 3 GG zu unterstellen.

