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Frage von Robert H. •

Kennen Sie das VW-Verfahren Az. 21 O 1150/22? Wie bewerten Sie den erfundenen Kündigungsgrund „Abstandnahme“ – vor dem Hintergrund, dass VW, NordLB und das LG alle unter Landesverantwortung stehen?

Im Verfahren 21 O 1150/22 vor dem LG Braunschweig geht es um einen Masken-Beschaffungsvertrag in Millionenhöhe, den Volkswagen mit MedProH 2020 über hochwertige 3M-Masken geschlossen und kurz darauf einseitig und rechtswidrig beendet hat – unmittelbar nachdem das BMG unter Jens Spahn den Weg für billigere Masken freimachte. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung „Abstandnahme“ – ein Begriff, der weder im Vertrag vorgesehen noch zivilrechtlich normiert ist. Es stellt sich offenkundig als juristische Schutzbehauptung dar, die VW vor einer Verurteilung bewahren sollte. Besonders kritisch erscheint die institutionelle Verflechtung: Das Land Niedersachsen ist sowohl maßgeblicher VW-Anteilseigner, Dienstherr der Justizbehörden in Braunschweig und Eigentümer der NordLB, die hier teils strategisch agiert. Wie bewerten Sie dieses Zusammenwirken unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten? Warum schweigen wohl die Medien dazu und warum ist das o.g. Urteil nicht öffentlich einsehbar?

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