(...) Über eine mögliche Strafbarkeit in den von Ihnen genannten Fällen haben Gerichte zu entscheiden. Wichtig mag in diesem Zusammenhang der Hinweis sein, dass es keinen Straftatbestand der „Hassrede“ gibt. Hassreden und –kommentare können unter die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) fallen. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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