Mona Neubaur
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Frage von Klaus K. •

Die Flächenversiegelung soll perspektivisch auf 0 ha täglich reduziert werden. Muss eine Kommune als Ausgleich einer Versiegelung eine andere Fläche 1:1 entsiegeln?

Sehr geehrte Frau Neubaur,

die Stadt Solingen plant, grüne Flächen im Grüngürtel (Fürkeltrath II, Schrodtberg) für gewerbliche Zwecke zu entwickeln und damit zu versiegeln.

In einer Bürgerfragestunde wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass seitens der Stadt keine Entsiegelung anderer Flächen im Sinne eines 1:1-Ausgleichs vorgesehen sei.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie um Auskunft:

Welche konkreten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzpflichten bestehen für Kommunen bei derartigen Eingriffen in Natur und Landschaft? Insbesondere interessiert mich, nach welchen Kriterien der erforderliche Ausgleich bemessen wird und in welcher Form dieser üblicherweise zu erfolgen hat.

Darüber hinaus wäre für mich von Interesse, inwieweit Entsiegelungsmaßnahmen als Ausgleich in Betracht gezogen werden müssen oder ob alternative Maßnahmen als gleichwertig angesehen werden können.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.

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