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Michael Thews
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Frage von Bernd L. •

Warum Umsatzsteuer auf selbstgenutzen Strom aus PV-Anlage?

Sehr geehrter Herr Thews,
PV-Anlagen, die 2023 in Betrieb genommen werden, sind von der Umsatzsteuer befreit und auf den selbst genutzten Strom muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.
Meine PV-Anlage ist 2021 in Betrieb genommen worden. Um die Umsatzsteuer zurück zu bekommen, musste ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und dafür die nächsten 5 Jahre Umsatzsteuererklärungen abgeben. Die Möglichkeit, die Anschaffungskosten abzuschreiben, wurde rückwirkend zum 01.01.2022 gestrichen. Warum muss ich aber im Gegensatz zu Anlagen aus 2023 meinen selbstgenutzten Strom versteuern?
Das kann doch nicht im Sinne des Erfinders gewesen sein?
Mit freundlichen Grüßen aus Lünen
Bernd L.

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Sehr geehrter Herr Bernd L.,

vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Besteuerung von PV-Anlagen.

Im Rahmen der Umwelt- und Klimaschutzpläne der Ampelregierung haben wir im Koalitionsvertrag festgelegt, den Ausbau von Photovoltaik zu vereinfachen und somit zu beschleunigen. Unser Ziel für den Ausbau der Photovoltaik (PV) sind ca. 200 GW bis 2030, was einen wichtigen Beitrag zu der Reduzierung von Treibhausgasausstößen und der Versorgungssicherheit mit Strom darstellen wird.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben wir diesen Bürokratieabbau entscheidend vorangetrieben. Damit haben wir eine Ertragsteuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Für Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung gilt die Befreiung bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022. Die Steuerbefreiung gilt auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer Größe von 15 Kilowatt Leistung pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Damit wird auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften begünstigt, sofern die Gesamtleistung 100 Kilowatt nicht übersteigt.

Zudem haben wir den Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf null gesenkt. Dank der Umsatzsteuersenkung auf null können sich Bürgerinnen und Bürger künftig für die bürokratiearme Kleinunternehmerregelung entscheiden, ohne einerseits bei der Anschaffung der Anlage auf die Umsatzsteuererstattung verzichten zu müssen oder andererseits den erheblichen Aufwand der ständigen Umsatzsteueranmeldung tragen zu müssen. Dieser Bürokratieabbau ist ein weiterer und notwendiger Schritt hin zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien.

Zur Besteuerung des selbst genutzten Stroms lässt sich Folgendes sagen: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, unterliegt nach dem Umsatzsteuergesetz als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das ist beim eigenverbrauchten Strom aus einer PV-Anlage der Fall, wenn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde und die Vorsteuer aus der Anschaffung der Anlage vom Finanzamt erstattet worden ist. Die Besteuerung des selbst genutzten Stroms dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen unversteuerten Letztverbrauch. Ein solcher unversteuerter Letztverbrauch wäre nicht mit der Systematik des Mehrwertsteuersystems vereinbar, das auf gemeinsamen Regelungen der EU beruht, die von den Mitgliedstaaten zwingend angewendet werden müssen.

Die Besteuerung des Eigenverbrauchs ist also eine unmittelbare Folge der Entscheidung, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und so den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage zu erhalten. Die Einführung des Nullsteuersatzes auf die Lieferung von PV-Anlagen zum 1. Januar 2023 hat kann wegen der beschriebenen Steuersystematik nur für die Zukunft wirken.

Die Anschaffungskosten können nicht mehr abgeschrieben werden, weil die Erträge aus der Anlage rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit wurden. Damit sollen die Betreiber dieser Anlagen entlastet werden. Als Folge sind die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben nicht mehr bei der Einkommensteuer absetzbar. Ein Zusammenhang mit der Umsatzbesteuerung von bestehenden Anlagen besteht hier nicht.

Ich bedanke mich noch einmal für Ihre Nachricht und Ihren Einsatz für Umwelt und Klima durch die Nutzung von Solarstrom.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Thews, MdB

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