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Mechthild Rawert
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Frage von Utz W. •

Frage an Mechthild Rawert von Utz W. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrte Frau Rawert,

Der Bundestag hat angesichts der Überalterung der Bevölkerung Rentenkürzungen und eine Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre beschlossen. Wie aus den jüngsten Medienberichten unter Berufung auf die Deutsche Rentenversicherung hervorgeht, hat dies zu Rentenminderungen von bis zu 14,5% geführt.
Die Standardrente 2003 betrug € 1.164 brutto. Das durchschnittliche Ruhegehalt für Beamte 2003 betrug € 2.620 brutto (Quelle: Karl-Bräuer-Institut).
Dabei wird die Anzahl der beamteten Ruhegeldempfänger bis 2030 von derzeit 969.000 um 58,5% auf 1.536.000 steigen (Quelle: Versorgungsbericht der Bundesregierung), woraus eine jährliche Mehrbelastung der Haushalte von mindestens rund 15 Milliarden € resultieren wird.
Mich wundert, dass der Gesetzgeber bei den Pensionen, anders als bei den Renten, keinerlei Maßnahmen ergriff, um diese Probleme in den Griff zu bekommen. Haben Sie eine Erklärung für diese Ungleichbehandlung von Renten und Pensionen?

Mit freundlichen Grüßen
Utz Wilke

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Wilke,

grundsätzlich handelt es sich bei Pensionen und bei Renten um unterschiedliche Mechanismen: Beide Systeme sind historisch gewachsen und weisen in Anspruchsvoraussetzung und Ausgestaltung deutliche Unterschiede auf. Die Unterschiede lassen sich aus meiner Sicht sehr gut an einem „Drei-Säulen-Modell“ erklären: Regelsicherung, Zusatzsicherung und private Vorsorge.

Die gesetzliche Rente ist die Regelsicherung, oftmals von einer Betriebsrente ergänzt (Zusatzsicherung). Die Beamtenversorgung erfüllt sowohl die Regelsicherung als auch die Zusatzsicherung. Außerdem folgt die Beamtenversorgung einem anderen Prinzip: Sowohl die Besoldung von aktiven Beamtinnen und Beamten als auch deren Versorgungsbezüge sind grundsätzlich auf die Lebenszeit ausgerichtet und stellen die Gegenleistung des Dienstherrn im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue-Verhältnisses dar.

Ihre Frage, warum Pensionsbezüge höher als Rentenbezüge sind hat zudem die Ursache in den folgenden drei Punkten:

1. Zum Berufsbeamtentum gehört das oben erwähnte Lebensarbeitszeitprinzip. Das bedeutet, dass die Versorgungsbezüge auf Grund von ununterbrochenen Erwerbsbiografien später auch zu höheren Versorgungsbezügen führen. Arbeitnehmer und vor allem Arbeitnehmerinnen haben heute aber keine ununterbrochene Erwerbsbiographie mehr, in der Regel führen Phasen der Kinderbetreuung bzw. der Erwerbslosigkeit auch zu einer niedrigeren gesetzlichen Rente, obgleich vielfach die Anrechnung auch in diesen Lebensphasen auf die Anwartschaft angerechnet wird.

2. Etwa 75% aller Beamtinnen und Beamten sind im höheren oder gehobenen Dienst beschäftigt. In der Regel handelt es sich um Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss. Wenn ein pauschaler Vergleich mit der gesetzlichen Rente vorgenommen wird, erscheint es zumindest angebracht, das Kriterium Ausbildungsabschluss bzw. vergleichbare Tätigkeiten einzubeziehen. Höhere Einkommen führen auch zu höheren Versorgungsbezügen. Auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung fließen alle Arten rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung in die Berechnung ein, wir haben hier viel mehr Menschen mit einem durchschnittlich niedrigerem Einkommen und häufig auch unterbrochenen Erwerbsbiografien.

3. In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen die Einkommen generell nur bis zur Höhe der maßgeblichen Einkommensbemessungsgrenze der Versicherungspflicht.

Sie sehen, dass es zwischen beiden Systemen deutliche Unterschiede gibt. Pauschale Aussagen zu Durchschnittswerten können zumindest missverständlich sein. Zu beachten ist ferner, dass Renten und Pensionen steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Auch existieren Unterschiede für die Krankenversicherung.

Übrigens: Für die Jahre 2003 bis 2005 hat es bei den Pensionen - ähnlich wie bei den Renten - faktisch eine Nullrunde gegeben. 2006 wurden im Haushaltsbegleitgesetz Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen, die in den Jahren 2006 bis 2010 zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um ca. 2% führen.

Die so genannte „13. Pension“ führt ebenso zu keiner Besserstellung, da sich für Rentnerinnen und Rentner das zu Erwerbszeiten bezogene Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld unmittelbar auf die Renten erhöhend auswirkt. Zudem entspricht die „13. Pension“ nicht mehr dem Betrag einer vollen Monatspension.

Mit freundlichen Grüßen

Mechthild Rawert