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Matthias Lammert
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Frage von Uwe C. •

Was geschieht mit den Pensionsansprüchen, die im Rahmen der Abgeordnetentätigkeit im Landtag in Rhein-Land-Pfalz erworben wurden, wenn der oder die Abgeordnete ein Mandat im Bundestag erwirbt?

Hallo Herr Lammert,

behält ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete seine vollen Pensionsansprüche, die sich aus Dauer des Mandates im Landtag und der entsprechenden Diät ergeben, wenn er nach Ablauf der Landtagsmandates in den Bundestag gewählt wird?
Damit meine ich die erworbene Höhe und den Beginn der Zahlung der Pension ab dem 60. Lebensjahr oder auch früher, je nach Anzahl der Jahre im Landtag.
Dabei wird zu Grunde gelegt, dass natürlich mit Beginn der Mandatstätigkeit im Bundestag, auch dort ein entsprechender Pensionsanspruch erworben wird.
Oder werden beide, für mich berechtigten Pensionsansprüche, in diesem Fall miteinander verrechnet?
Wenn ja, wie?

Hat ihre letzte Diätenerhöhung im Landtag Einfluß auf Pensionsansprüche von ehemaligen Landtagsabgeordneten?
Wenn ja, welche?

Herr Lammert, dass Sie mich richtig verstehen:
Mir geht es nicht um eine Neiddiskussion.

Bleiben Sie gesund.
Uwe C.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Uwe C.,

zunächst vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne beantworte.

Ja, ein Abgeordneter behält den Anspruch auf Altersversorgung nach  §11 Abgeordnetengesetz RLP, auch wenn er vor Inanspruchnahme in den Bundestag oder ins Europaparlament usw. wechselt. Der Anspruch auf Altersversorgung entsteht aber generell erst nach mehreren Jahren ( 2 komplette Wahlperioden und erst ab einer bestimmten Alterszeit).

Im neuen Gremium (z.B. Bundestag) erhält man auch eine Altersversorgung, diese entsteht aber ebenfalls erst nach einer bestimmten Zahl von Jahren und auch erst ab einem bestimmten Alter nach Ausscheiden aus dem Bundestag.

Dies gilt auch für den Landtag, der Anspruch auf Altersversorgung entsteht jeweils erst nach Ausscheiden aus den jeweiligen Parlamenten und nicht zeitgleich. Eine mögliche Verrechnung ist mir nicht bekannt, da Pensionsansprüche aus beruflicher Tätigkeit vor der Abgeordnetentätigkeit ebenfalls in die Versorgung einfließen. Ansonsten gibt es in Rheinland-Pfalz noch im Abgeordnetengesetz §13 eine Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten. Das Gesetz finden Sie im Internet unter:

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/12to/page/bsrlpprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=9&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-AbgGRPpG3&doc.part=G&toc.poskey=#focuspoint

Ja, eine Diätenerhöhung hat Auswirkungen auf die Altersversorgung ehemaliger Abgeordneter, deren  prozentuale Höhe orientiert sich an der jeweiligen aktuellen Diät.

Bleiben Sie ebenfalls gesund und viele Grüße

Matthias Lammert

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