Warum nennt das GKV-BstG keine Streichung der Phytotherapie obwohl diese unter die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V fällt ? Für wie viele Erkrankungen liegen Studien nach EbM vor?
Laut BfArM gehören zu den Besonderen Therapierichtungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG):
• die Homöopathische,
• die Anthroposophische und die
• die pflanzliche (phytotherapeutische) Therapierichtung: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Zulassung/Zulassungsarten/Besondere-Therapierichtungen-und-traditionelle-Arzneimittel/_node.html
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage hier auf abgeordnetenwatch.de.
Die Phytotherapie zählt nach dem Arzneimittelgesetz formal zu den „Besonderen Therapierichtungen“, anders als bei der Homöopathie liegen für zahlreiche pflanzliche Arzneimittel jedoch klinische Studien und evidenzbasierte Bewertungen vor. Deshalb wird die Phytotherapie in Medizin und Regulierung differenzierter betrachtet.
Der Entwurf des GKV-BstG aus dem Gesundheitsministerium befindet sich erst am Anfang des parlamentarischen Verfahrens. Im weiteren Verlauf werden die einzelnen Maßnahmen des Gesetzesentwurfs im Parlament diskutiert werden. Maßstab bleibt für uns eine gute, wissenschaftlich fundierte und wirtschaftliche Patientenversorgung.
Mit freundlichen
Grüßen
Matthias Hiller MdB
