Weshalb blockiert die CDU die dringend erforderlichen Ergänzungen im Wohnungseigentumsgesetz?
Weshalb haben sie in ihrer Einlassung vom 15.09.25 auf meine Frage vom 23.08.25 die Situation für Kläger für den Zeitraum vor dem 01.12.20 fehlerhaft dargestellt? Als Kläger entsprechende Anfechtungsverfahren hatte ich kein Problem damit, die richtigen Eigentümer als Beklagte zu nennen, zum einen durch Einsichtsrecht in das Grundbuch, zum anderen durch die Möglichkeit, die richtigen Eigentümer auch noch bis zur mündlichen Verhandlung benennen zu können.
Die SPD (so hatte sich z.B. der Abgeordnete Rinkert auf dieser Seite geäußert) wäre für mehr Gerechtigkeit, und dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben. Weshalb blockiert die CDU?
Die in der letzten Legislaturperiode (hinsichtlich Ergänzungen im WEG-Gesetz) blockierende FDP wurden von den Wählern aus dem Bundestag abgewählt…
CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag keine Änderung bei Beschlussklagen im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vereinbart. Eine Blockadehaltung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gibt es also nicht.
Die derzeit geltende Regelung wurde im Jahr 2020 auf Vorschlag einer damaligen Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des WEG eingeführt. Selbst wenn einzelne Betroffene – so wie Sie – keine Schwierigkeiten mit der früheren Rechtslage hatten, bestanden dagegen doch erhebliche Bedenken. Diese Bedenken werden in der Begründung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes, das der Reform zugrunde lag, ausführlich dargestellt (BT-Drucksache 19/18791, Seite 83 zu § 44 Absatz 2 Satz 1). Insbesondere mussten Beschlussklagen vor der Reform gegen alle anderen Wohnungseigentümer gerichtet werden. Das führte – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich festgehalten wurde – zu schwer handhabbaren Prozessen mit zahlreichen Beteiligten und einem entsprechend hohen Kostenrisiko für den Kläger.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2024 – V ZR 139/23 – festgestellt, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt werden, Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG sind. Sie sind daher nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies kann dazu führen, dass auch ein erfolgreicher Beschlusskläger einen Teil der Prozesskosten tragen muss.
Zwischen den Regierungsfraktionen gibt es keine Vereinbarung, diese gesetzlich vorgesehene anteilige Kostenverteilung zu ändern.

