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Martin Plum
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Frage von Herbert Z. •

Wann werden die Bundesregierung die dringend erforderlichen Ergänzungen im Wohnungseigentumsgesetz vornehmen?

Sehr geehrter Herr Dr. Plum,

bis 30.11.2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen die übrigen Eigentümer die Beklagten. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hatte, hatte die Klägerseite keine Prozesskosten. Durch Änderung des früheren Wohnungseigentumsgesetz wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren deutlich benachteiligt. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist nun aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, muss jetzt aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine große Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.

Mit freundlichen Grüßen

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Beschlussklagen sind seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – WEG). Diese Neuregelung wurde auf Vorschlag einer damaligen Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des WEG umgesetzt.

Der Vorschlag reagierte auf praktische und dogmatische Bedenken gegen das bis dahin geltende Recht. Danach waren Beschlussklagen gegen alle anderen Wohnungseigentümer zu richten. Praktisch führte diese Regelung zu schwer handhabbaren Prozessen mit einer Vielzahl von Beteiligten und einem damit verbundenen hohen Kostenrisiko für den Kläger. Dieses Kostenrisiko konnte den Kläger sogar davon abhalten, überhaupt von seinem Klagrecht Gebrauch zu machen. Die Regelung führte zudem häufig zu Irritationen bei den anderen Wohnungseigentümern, weil auch diejenigen Wohnungseigentümer verklagt werden mussten, die – wie in der Regel der Kläger – gegen den Beschluss gestimmt hatten. Bei großen Gemeinschaften, die von häufigen Eigentümerwechseln geprägt waren, bestand überdies die Gefahr, falsche Personen zu verklagen. Darüber hinaus ist die Neuregelung auch dogmatisch konsistent. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist inzwischen materiell-rechtlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen. Folgerichtig hat sie diese Aufgabe auch prozessual wahrzunehmen, indem sie die Streitigkeiten über Beschlüsse führt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. Juli 2024 – V ZR 139/23 – die neue Regelung nicht beanstandet und mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Deshalb seien sie nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Dies führe dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren müsse.

CDU, CSU und SPD haben in ihrem Koalitionsvertrag keine Änderung dieser Vorschriften vereinbart. Ebenso wenig gibt es in den Koalitionsfraktionen dafür aktuell Planungen.

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