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Martin Plum
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Frage von Michael W. •

Sehr geehrter Herr Plum, wird es zukünftig auch eine Regelung analog zu § 45 Abs. 1a SGB V in der SUrlV geben?

Für gesetzlich Krankenversicherte existiert seit dem 01.01.24 mit § 45 Abs. 1a SGB V eine Regelung, die bei einer medizinisch begründeten Begleitung aufgrund der stationären Behandlung des eigenen Kindes einen Anspruch auf Krankengeld begründet. Dieser Anspruch gilt für die Dauer der Mitaufnahme, unabhängig vom Anspruch auf Krankengeld für ein erkranktes Kind nach § 45 Abs. 2, 1 SGB V.

Für Beamtinnen und Beamte des Bundes existiert in der SUrlV keine vergleichbare Regelung.

Im Hinblick auf den grundgesetzlich normierten Gleichbehandlungsgrundsatz sehe ich hier eine Regelungslücke. Gibt es hier bereits Pläne, die Regelung aus dem SGB V auch in die SUrlV zu übernehmen? Vielen Dank für eine Rückmeldung.

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Antwort von CDU

Versicherte – in der gesetzlichen Krankenversicherung – haben nach § 45 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dieser Anspruch auf Krankengeld besteht nach § 45 Absatz 2a Satz 1 und Satz 2 SGB V im Jahr 2026 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage und nicht mehr als 70 Arbeitstage. Entsprechendes galt bereits zuvor für die Jahre 2024 und 2025.

Diese Regelung wurde für das Jahr 2026 – wie bereits zuvor für die Jahre 2024 und 2025 – auf das Beamtenrecht des Bundes übertragen. Nach § 21 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes. Nach § 21 Absatz 2 SUrlV beträgt die Dauer des zu gewährenden Sonderurlaubs im Jahr 2026 – wie bereits zuvor in den Jahren 2024 und 2025 – für jedes Kind bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr, bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

Nach § 45 Absatz 1a SGB V besteht auch ein Anspruch auf Krankengeld für – gesetzlich – Versicherte, die bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mit aufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dieser Anspruch ist zeitlich nicht auf eine bestimmte Anzahl an Arbeitstagen, sondern auf die Dauer der stationären Mitaufnahme begrenzt. 

Diese Regelung wurde nicht auf das Beamtenrecht des Bundes übertragen. Das federführende Bundesministerium des Inneren sieht das SGB V und das Beamtenrecht des Bundes als unterschiedliche Systeme an. Eine Übertragung des Anspruchs nach § 45 Absatz 1a SGB V sei daher nicht zwingend geboten und deshalb auch derzeit nicht beabsichtigt. In den Fällen dieser Regelung könne Beamtinnen und Beamten des Bundes Sonderurlaub nach § 21 Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 SUrlV gewährt werden. 

Mit der Sonderurlaubsverordnung bestehe eine ausgewogene Regelung, die Beamtinnen und Beamten des Bundes angemessene Freistellungsmöglichkeiten biete, um die mit der Betreuung erkrankter Kinder verbundenen Belastungen abzufedern. Bei der Gewährung zusätzlicher Freistellungstatbestände sei grundsätzlich eine Balance zu wahren: Einerseits seien die berechtigten Bedürfnisse der Familien sowie die soziale Verantwortung des Dienstherrn zu berücksichtigen, andererseits müsse die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben gewährleistet bleiben. Dem Interesse der Beschäftigten an einer Ausweitung der Freistellungsregelungen stehe daher das vordringliche Interesse des Dienstherrn an der kontinuierlichen Aufgabenerfüllung gegenüber. Die Regelungen der Sonderurlaubsverordnung stellten insoweit einen Ausgleich beider Interessen dar.

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