Sehr geehrter Herr Plum, wird es zukünftig auch eine Regelung analog zu § 45 Abs. 1a SGB V in der SUrlV geben?
Für gesetzlich Krankenversicherte existiert seit dem 01.01.24 mit § 45 Abs. 1a SGB V eine Regelung, die bei einer medizinisch begründeten Begleitung aufgrund der stationären Behandlung des eigenen Kindes einen Anspruch auf Krankengeld begründet. Dieser Anspruch gilt für die Dauer der Mitaufnahme, unabhängig vom Anspruch auf Krankengeld für ein erkranktes Kind nach § 45 Abs. 2, 1 SGB V.
Für Beamtinnen und Beamte des Bundes existiert in der SUrlV keine vergleichbare Regelung.
Im Hinblick auf den grundgesetzlich normierten Gleichbehandlungsgrundsatz sehe ich hier eine Regelungslücke. Gibt es hier bereits Pläne, die Regelung aus dem SGB V auch in die SUrlV zu übernehmen? Vielen Dank für eine Rückmeldung.

