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Martin Plum
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Frage von Rene B. •

Das Kindergeld soll steigen. Wird die Zahlung für Kinder im Ausland künftig eingestellt, begrenzt oder an die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst?

Sehr geehrter Herr Plum,

im Zusammenhang mit dem angekündigten Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch hätte ich eine Frage zum Kindergeld für Kinder, die im Ausland leben.

Laut den aktuellen Berichten soll das Kindergeld im Rahmen der geplanten Steuerreform grundsätzlich erhöht werden. Gleichzeitig wird ein verschärftes Vorgehen gegen Sozialleistungsmissbrauch angekündigt.

Ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, die Zahlung von Kindergeld für Kinder mit Wohnsitz im Ausland künftig einzustellen, zu begrenzen oder zumindest an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Wohnsitzland anzupassen?

Mich würde insbesondere interessieren, ob hierzu bereits eine konkrete Position oder Gesetzesinitiative der Bundesregierung beziehungsweise der CDU/CSU besteht und wie Sie eine solche Regelung bewerten.

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von CDU

Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 259 Euro je Kind. Mit dem am 2. Juli 2026 veröffentlichten Beschluss des Koalitionsausschusses haben sich CDU, CSU und SPD darauf verständigt, das Kindergeld im Rahmen einer Einkommensteuerreform erneut zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat dazu am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Danach soll das Kindergeld zum 1. Januar 2027 auf 267 Euro und zum 1. Januar 2028 auf 272 Euro je Kind und Monat steigen. Der Gesetzentwurf muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD ein entschiedeneres Vorgehen gegen Sozialleistungsmissbrauch auch in grenzüberschreitenden Fällen vereinbart. Der Koalitionsausschuss hat diese Linie im Juli 2026 weiter konkretisiert. Vorgesehen sind insbesondere ein umfassenderer Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden, zusätzliche Möglichkeiten zur Überprüfung von Wohnsitzen und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sowie Änderungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Die Bundesregierung arbeitet derzeit an der weiteren Umsetzung dieser Vereinbarungen.

Die CDU Deutschlands hat sich auf ihrem 38. Bundesparteitag im Februar 2026 zudem dafür ausgesprochen, das Kindergeld für im EU-Ausland lebende Kinder künftig an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Landes anzupassen. Deutschland kann eine solche Regelung nach geltendem Europarecht allerdings nicht im nationalen Alleingang einführen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat eine österreichische Regelung zur Anpassung der Familienleistungen an das Preisniveau im Wohnstaat für europarechtswidrig erklärt. Eine entsprechende Änderung im deutschen Recht setzt daher zunächst eine Änderung der europäischen Rechtsgrundlagen voraus. 

Innerhalb der Europäischen Union gelten in grenzüberschreitenden Fällen europäische Koordinierungsregeln. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und zur Schweiz. Welcher Staat für Familienleistungen zuständig ist, richtet sich insbesondere nach Erwerbstätigkeit, Rentenbezug und Wohnsitz. Bestehen in mehreren Staaten Ansprüche, bestimmen Vorrangregeln, welcher Staat zuerst zahlt. Der andere Staat zahlt gegebenenfalls lediglich den Unterschiedsbetrag. Ein doppelter Bezug der vollständigen Leistung für denselben Zeitraum und dasselbe Kind ist damit schon heute rechtlich ausgeschlossen.

Für Kinder, die außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz leben, gelten bereits derzeit teilweise deutlich engere Voraussetzungen. Je nach Einzelfall können gesetzliche oder zwischenstaatliche Ausnahmen greifen.

Entscheidend ist aus meiner Sicht die klare Unterscheidung zwischen rechtmäßigen Ansprüchen und Missbrauch. Wer in Deutschland arbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann auch in einem grenzüberschreitenden Fall Anspruch auf Kindergeld oder einen Unterschiedsbetrag haben. Gleichzeitig müssen Scheinwohnsitze, verschwiegene Änderungen der persönlichen Verhältnisse und unrechtmäßige Mehrfachbezüge wirksam verhindert werden. Zu Unrecht ausgezahlte Leistungen müssen zurückgefordert und vorsätzliche Täuschungen konsequent geahndet werden.

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