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Martin Delius
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Frage von Volker N. •

Frage an Martin Delius von Volker N. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Delius.

Ich bin in Berlin als Berufsfeuerwehrmann tätig.

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 muss die Stadt Berlin ihren Feuerwehrleuten die seit 2001 angefallenen Überstunden abgelten, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus abgeleistet wurden.

Wie stehen Sie, die Piratenpartei zu dieser Entscheidung ?
Wie und in welcher Höhe würden Sie als Piratenpartei diese Überstunden abgelten, damit auch alle betroffenen Feuerwehrleute ihre unrechtmässig zu viel abgeleisteten Stunden mit Freizeit bzw. mit Geld ausgeglichen bekommen ?
Oder stehen Sie auf dem Standpunkt, das nur denjenigen die Überstunden bezahlt werden, die auch geklagt haben ?
Der Betriebsfrieden wäre dann jedoch erheblich gestört !

Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüssen
V. Neye

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Antwort von
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Lieber Herr Neye,

vielen Dank für Ihre Mail vom 23.08.2012. Leider komme ich erst heute zur Beantwortung Ihrer Anfrage. Das bedaure ich.

Das von Ihnen genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2012 hat zu folgenden Leitsätzen geführt:

1. Dienst, den Beamte über die unionsrechtlich höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, muss in vollem Umfang ausgeglichen werden. Dies gilt auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes (im Anschluss an Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351).

2. Kann der Dienstherr die Freizeitausgleichsansprüche seiner Feuerwehrbeamten nicht binnen eines Jahres ohne Gefährdung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr erfüllen, so besteht ein Geldanspruch, dessen Höhe sich nach den jeweils geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung bemisst.

3. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt keinen vorherigen Antrag beim Dienstherrn voraus.

4. Sowohl der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch als auch der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit einen unionsrechtlichen und einen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch zu erkannt. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, hier ausnahmsweise durch Geld . Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.

Die Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin befürwortet diese Entscheidung und wird sich dafür einsetzen, dass die Grundsätze dieser Entscheidung in Berlin so umgesetzt werden, dass alle betroffenen Feuerwehrleute von der Entscheidung profitieren werden. Allerdings sind dabei die Verjährungsfristen, die in dem Urteil angesprochen sind, zu beachten.

Wegen der Höhe der Entschädigung darf ich auf die entsprechenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nehmen.

viele Grüße

Martin Delius