(...) Allgemein kann mitgeteilt werden, dass die Steuerverwaltung verpflichtet ist, die nach den Steuergesetzen geschuldeten Leistungen im Interesse der Allgemeinheit gleichmäßig und zügig - in begründeten Einzelfällen auch durch Pfändungsmaßnahmen - zu erheben. Der Gesetzgeber hat jedoch - unter gewissen Voraussetzungen - steuerliche Billigkeitsmaßnahmen für Steuerbürger vorgesehen, die gerade aufgrund vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten ihre steuerlichen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen können. (...)
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