
(...) Lebensjahr vollendet haben, in jedem Quartal grundsätzlich bei jeder ersten Inanspruchnahme eines ärztlichen Leistungserbringers zu bezahlen, sofern kein Überweisungsschein vorgelegt wird. Im Notfall oder im organisierten Notfalldienst ist die Praxisgebühr generell nur einmal im Quartal zu entrichten. Sie entfällt bei weiteren Behandlungen im Notfall oder im organisierten Notfalldienst, wenn durch eine Quittung nachgewiesen wird, dass die Praxisgebühr im Notfall bereits einmal in diesem Quartal entrichtet wurde. (...)