(...) in der von der BayernLB dem VerkBayernLBGBW AG zugrunde gelegten Sozialcharta wurde den Kommunen ein vertragliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Die Kommune hat damit nach Abschluss eines Kaufvertrags der GBW AG mit einem Käufer (= Drittkäufer) das Recht, die Wohnung zu erwerben - anstelle des Drittkäufers. (...)
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