
(...) Nach der bisherigen EU-Gesetzgebung war es einem Staat möglich, entweder durch die Anwendung einer Schutzklausel (Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG) oder durch Sofortmaßnahmen (Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) den Anbau von GVO in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten. Jedoch war dies nur zeitlich beschränkt möglich und musste auf Grundlage aktueller wissenschaftlicher Belege geschehen, die aufzeigen, dass GVO Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt. (...)