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Marcus Optendrenk
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Frage von Rene B. •

Wie stehen Sie zum Fall der Weseler Lehrerin, die seit 17 Jahren krankgeschrieben ist, volle Bezüge erhält und nun gegen ihren Ruhestand klagt, trotz Betrugsermittlungen?

Sehr geehrter Herr Optendrenk,
der bekannt gewordene Fall aus Wesel, eine Beamtin seit 2009 krankgeschrieben, nie unterrichtet, volle Bezüge, laufende Betrugsermittlungen wegen Nebentätigkeit als Heilpraktikerin, erschüttert das Vertrauen in unseren Rechtsstaat erheblich. Solche Fälle zeigen strukturelles Versagen: Kontrollmechanismen greifen nicht, Verfahren dauern jahrelang, Steuermittel fließen ungehindert. Das schadet nicht nur dem Steuerzahler, sondern vergiftet das Vertrauen der Bürger in den Staat und die Demokratie.
Ich frage Sie: Welche konkreten Reformen im Beamtenrecht planen Sie, um solche Fälle künftig zu verhindern? Setzen Sie sich für verpflichtende Überprüfungsintervalle und die Möglichkeit einer Bezügeaussetzung bei laufenden Betrugsermittlungen ein? Ich bitte um Ihre Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr B.

Sie sprechen den Fall der Lehrerin aus Wesel an. Ich kann Ihren Unmut sehr gut verstehen. Auch ich ärgere mich. Ich bitte trotzdem um Verständnis, dass ich zu dem Einzelfall nicht Stellung nehme. Als Finanzminister äußere ich mich grundsätzlich nur zu Angelegenheiten meines Geschäftsbereichs.

Losgelöst von diesem Einzelfall kann ich Ihnen mitteilen, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ein Verfahren abbilden, das vor Versetzung in den Ruhestand einer Beamtin oder eines Beamten durchlaufen werden muss. Dieses Verfahren vermittelt bisweilen den Eindruck, bürokratisch und langwierig zu sein. Es ist aber der grundgesetzlichen Verankerung des Berufsbeamtentums und dem sich daraus ergebenden besonderen Dienst- und Treueverhältnis einer Beamtin bzw. eines Beamten geschuldet.

Die Überprüfungszeiträume sind durch Gesetz (insb. §§ 33 ff Landesbeamtengesetz NRW, § 26 Beamtenstatusgesetz) und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung festgelegt. Eine „Bezügeaussetzung“, wie Sie es vorschlagen, widerspricht dem sog. Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamten und deren Familien lebenslang einen an ihrem Amt und der Verantwortung gemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieses Prinzip darf nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens durchbrochen werden (s. insb. §§ 8, 38 Landesdisziplinargesetz NRW).

Unabhängig vom Einzelfall werden derzeit eine Vielzahl beamtenrechtlicher Regelungen auf ihrer praktische Anwendbarkeit überprüft. Dies gilt auch für das Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten des Landes NRW, um eine praktische Umsetzbarkeit zu erleichtern. Das wird aber auch in Zukunft nicht verhindern, dass es Einzelfälle gibt, in denen Fehler passieren können. Die Anwendungshinweise sollen im Herbst 2026 veröffentlicht werden.

Sie fragen zudem konkret nach Reformen im Beamtenrecht. Die Landesregierung hat ganz aktuell am 15. Juli 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen – weitere Maßnahmen – in den Landtag eingebracht (Landtags-Drucksache 18/20439), der auch das beamtenrechtliche Verfahren zur Feststellung einer Dienstunfähigkeit anpasst. Diesen Anstoß haben wir bereits vor Bekanntwerden des oben genannten Einzelfalls gegeben. Zentrales Ziel ist ein transparentes Verfahren, wenn die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden. So kann z.B. künftig Dienstunfähigkeit bzw. unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst angenommen werden, sofern sich Beamtinnen oder Beamte ohne hinreichenden Grund einer angeordneten amtsärztlichen Untersuchung entziehen. Der Gesetzentwurf schafft hierfür eine klare gesetzliche Grundlage und sorgt damit für mehr Rechtssicherheit – sowohl für die Beschäftigten als auch für die Dienststellen. Ein zügiges Verfahren liegt im Interesse aller Beteiligten.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Optendrenk

 

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