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Marcus Optendrenk
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Frage von Leon W. •

Besoldungsdifferenzen zwischen Bund und Land - Rechtfertigung?

Sehr geehrter Herr Dr. Optendrenk,

bezugnehmend auf Ihre Antwort vom 22.04.26 und die Aussage, dass eine Vergleichbarkeit mit der Reform des Bundes nicht vergleichbar ist, ergibt sich bei mir die Frage, ob Ihnen bewusst ist, dass es bereits bei vollständiger Verrechnung der Übernahme des Tarifergebnisses im Jahr 2028 eine Differenz im Grundgehalt der bspw. A9-Besoldung zwischen dem Bund und dem Land NRW von knapp 600€ Brutto zum Nachteil unseres Landes gibt?

Wie lässt sich dies rechtfertigen und wie wollen sie so Abwanderung vom Land zum Bund verhindern sowie Fachkräfte gewinnen?

Zudem liegen auch die Zulagen um ein Vielfaches hinter denen des Bundes. Auch hier stellt sich mir die Frage, ob die in NRW vorhandenen Zulagen verfassungsmäßig sind, da die damit einhergehenden Belastungen nicht ansatzweise ausgeglichen bzw. entlohnt werden. Eine Anpassung wurde zwar angekündigt, jedoch mit dem Wort „moderat“ ebenso gering gehalten.

Sorgen Sie bitte für eine gerechte Ausgeglichenheit.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr W., 

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie auf Abweichungen der nordrhein-westfälischen Besoldung von der Höhe der Bundesbesoldung auch nach der geplanten Übertragung der Tarifeinigung vom 14. Februar 2026 auf die Beamtinnen und Beamten aufmerksam machen und nach Gründen für diese Abweichungen fragen. 

 

Hierzu kann ich Ihnen zunächst allgemein mitteilen, dass die Höhe der Besoldung in einem anderen Bundesland oder beim Bund rechtlich nur eine eingeschränkte Aussagekraft für die Amtsangemessenheit der Besoldung in Nordrhein-Westfalen hat, weil die Prüfungsparameter des Bundesverfassungsgerichts jeweils bezogen auf das Landes- bzw. Bundesgebiet zu ermitteln sind. Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 sind die Länder selbst für das Besoldungsrecht zuständig, so dass auch die Besoldungshöhe in den einzelnen Ländern zum Teil deutlich voneinander abweicht. Die Besoldungshöhe in Nordrhein-Westfalen liegt im Ländervergleich überwiegend mindestens im vorderen Mittelfeld und ist damit durchweg konkurrenzfähig.

 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Bund im Rahmen des aktuell als Referentenentwurf vorliegenden Bundesalimentationsgesetzes eine umfassende Besoldungsstrukturreform beabsichtigt, in deren Zuge er auch die neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung zur Berliner Besoldung vom 17. September 2025 umsetzt. Die von Ihnen angesprochene Differenz zwischen der Bundesbesoldung und der nordrhein-westfälischen Besoldung konkret in der Besoldungsgruppe A 9 ergibt sich erst durch die beabsichtigten strukturellen Anpassungen des Bundes in dem genannten Gesetz.

 

Welche Auswirkungen die genannte neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Besoldung in Nordrhein-Westfalen hat, wird derzeit intensiv geprüft. Ein sich aus der Entscheidung ergebender Anpassungsbedarf wird im Nachgang zu der Übertragung des Tarifabschlusses mittels eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

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