Fragen und Antworten

Das von Ihnen angesprochene Medikament fällt unter den sogenannte Lifestyle-Paragraph (§34 im SGB 5): Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht – sogenannte Lifestyle Arzneimittel –, dürfen nicht als GKV-Leistung verordnet werden.

Sehr geehrte Frau W.,


Solche Klischees halten der Einzelfallbetrachtung nicht stand. Reden ist aber Teil der Arbeit in der Politik und ein elementares Element unserer Demokratie.