Volljährige Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angenommenen wurden, sollen kraft einer Übergangsregel ihren vor der Annahme geführten Namen nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Geburtsnamen bestimmen können.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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