Marc Bernhard
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AfD
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Frage von Manfred G. •

Was halten Sie von der Festlegung der tatsächlichen Wohnfläche für alle Beteiligten durch den Bauherrn am Ende der Bauphase?

Sehr geehrter Herr Bernhard,

seit Jahren ist bekannt, dass die Angaben über die Wohnfläche in vielen Bauträgerverträgen nicht stimmen, was zu einem falschen Kaufpreis und zu einer falschen Kostenumlage beim Käufer und Mieter führt. Seit 2019 gibt es den Vorschlag, die tatsächliche Wohnfläche vom Verkäufer / Bauherrn für Grundbuchamt, Käufer, Mieter, Hausverwaltung und dessen Dienstleister für die Betriebskostenabrechnung ermitteln zu lassen. Falsche Wohnflächen, müssen auf Antrag ohne Einstimmigkeit der Eigentümer korrigiert werden können. Warum ist das keine Lösung für Sie und ihre Partei? Eine WEG / GdWE ist keine Wohnanlage im kommunalen Wohnungsbau! Hier treffen sich Menschen nach Fertigstellung des Gebäudes, die in der Regel erstmals lernen, demokratisch eine Wohnanlage zu verwalten und zu erhalten. Wegen deren Unerfahrenheit muss es Aufgabe der Politik sein, erkennbare Mängel insbesondere der Wohnfläche vorab abzuwenden. Käufer, Mieter und korrekte Baufirmen danken es Ihnen.

Marc Bernhard
Antwort von
AfD

Tatsächlich ist die Angabe der Wohnfläche bei Kaufverträgen derzeit nicht vorgeschrieben. Die aus unserer jetzigen Sicht einzige Möglichkeit wäre, eine verpflichtende Wohnflächenberechnung im Kaufrecht gesetzlich vorzuschreiben. Gleichzeitig wird auf die Vertragsfreiheit im Zivilrecht und das Ziel des Bürokratieabbaus verwiesen. Eine Empfehlung für Käufer ist daher, bei Kaufverträgen ausdrücklich eine Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung zu verlangen.

Die Regelungen in den §§ 3 und 4 WoFIV machen nachvollziehbar, wie die Berechnung funktioniert. Die Grundfläche wird nach den lichten Maßen zwischen den Wänden ermittelt, wobei auch Tür- und Fensterumrahmungen, Leisten, Einbaumöbel oder fest eingebaute Geräte einzubeziehen sind. Nicht mitzuzählen sind dagegen etwa große Schornsteine, breite Pfeiler oder Treppen mit mehr als drei Stufen. Die Ermittlung kann durch Ausmessung im fertiggestellten Wohnraum oder anhand genehmigter Bauzeichnungen erfolgen. Für die Anrechnung gilt, dass Räume mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern vollständig berücksichtigt werden. Liegt die Höhe zwischen einem und zwei Metern, wird die Fläche nur zur Hälfte gezählt. Unbeheizbare Wintergärten oder Schwimmbäder sind ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen, während Balkone, Terrassen, Dachgärten und Loggien in der Regel mit einem Viertel, höchstens aber zur Hälfte, eingerechnet werden.

Auf diese Weise ergibt sich eine klare Orientierung, wie die tatsächliche Wohnfläche zu bestimmen ist. Käufer können besser einschätzen, ob die angegebenen Flächen realistisch sind, und haben eine belastbare Grundlage, um im Zweifel Nachweise einzufordern.

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