Warum wird meine Rente von der Pension abgezogen. Gleichbehandlung §3GG irritiert mich dabei.
Ich bekomme 64,75% Pension und 345€ Rente. Beides Produkte eines fleißigen Arbeits- und Dienstlebens. Warum werden fleißige Menschen vom Staat dermaßen diskriminiert und NUR-Beamte dadurch bevorzugt. §3GG steht im Widerspruch zur Gleichbehandlung: Alle Menschen sind gleich nur Beamte mit Rentenanspruch nicht?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de. Gerne erläutere ich Ihnen die Gründe der aus Ihrer Sicht als ungerecht und ungleich empfundenen Anrechnung Ihrer Rente auf Ihre Versorgung:
Die Anrechnung der Rente auf die Pension ist in § 108 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) geregelt. Hauptziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass Beamte, die Teile ihres Berufslebens in der Privatwirtschaft verbracht haben, im Alter eine höhere Gesamtabsicherung erhalten als Beamte, die ihr gesamtes Arbeitsleben im Staatsdienst verbracht haben. Dabei darf die Summe aus Rente und Pension die Höchstgrenze nicht überschreiten, die ein vergleichbarer Beamter allein mit seiner Pension nach der maximalen Dienstzeit erreichen würde.
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Anrechnung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es argumentiert, dass die Gleichbehandlung gerade dadurch hergestellt wird, dass der Systemwechsler am Ende nicht mehr Geld erhält als der lebenslange Beamte. Ein Beamter, der 30 Jahre im Dienst war und beispielsweise zusätzlich 10 Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitet und dadurch Rentenpunkte erworben hat, soll durch die Kombination beider Systeme nicht besser dastehen als sein Kollege, der 40 Jahre lang im Staatsdienst war. Die Pension ist so konzipiert, dass sie eine „amtsangemessene Alimentation" darstellt, die den Lebensunterhalt bereits vollständig sichern soll. Eine zusätzliche Rente wird daher der Logik einer Pension folgend als „Überversorgung" gewertet, sofern sie die fiktive maximale Pension übersteigt.
Artikel 3 des Grundgesetzes garantiert die Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Dieser Artikel verbietet willkürliche Ungleichbehandlung. Die Regelung der Anrechnung von Rentenanwartschaften auf Pensionen stellt keine ungleiche Behandlung im verfassungsrechtlichen Sinne, sondern eine unterschiedliche Behandlung von Systemen der Altersversorgung, die aufgrund ihrer Eigenheiten und der unterschiedlichen Finanzierung notwendig sind, dar.
Freundliche Grüße
Manuel Hagel MdL

