Antwort 12.01.2026 von Marc Vallendar AfD
Der Begriff Hobbyjagd ist insofern unpräzise. Wir sehen keinen rechtlichen Anpassungsbedarf im Bereich des Jagdrechts.
Der Begriff Hobbyjagd ist insofern unpräzise. Wir sehen keinen rechtlichen Anpassungsbedarf im Bereich des Jagdrechts.
In der Veröffentlichung eines solchen Verzeichnisses kann ich keinen Mehrwert erkennen - ganz im Gegenteil.
Der Turmfalke genießt in NRW eine ganzjährige Schonzeit. Daher ist eine Bejagung nicht gestattet und steht im Sinne des Landesjagdgesetzes unter Strafe.