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Frage von Patrick N. •

Frage an Manfred Sohn von Patrick N. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Sohn,

ich möchte mich heute mit einer Frage an sie wenden, die ich - wie viele andere Menschen auch - als äußerst wichtig und wegweisend für die zukünftige Richtung der Entwicklung unserer Gesellschaft erachte.

Am 12.12.2012 beschloss der Bundestag mit großer Mehrheit die Verabschiedung eines "Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" (Drucksache 17/11295), nunmehr geregelt in § 1631d BGB.

Ebenfalls wurde ein alternativer Entwurf eines "Gesetzes über den Umfang der Personensorge und die Rechte des männlichen Kindes bei einer Beschneidung"  (Drucksache 17/11430) mit großer Mehrheit abgelehnt.

Da diesem Thema in den Medien breite Aufmerksamkeit gewidmet wurde, gehe ich davon aus, dass Sie mit der Thematik, ihren Hintergründen und der Argumentationen der verschiedenen Interessengruppen zumindest einigermaßen vertraut sind.

Ich möchte Sie nun fragen, wie Ihre persönlichen und politischen Ansichten in dieser Sache gelagert sind und natürlich inwiefern Sie gewillt sind und sich in der Lage sehen, diese im Falle ihrer Wahl in den niedersächsischen Landtag in greifbare politische Einflussnahme zu dieser Thematik umzusetzen.

Meine eigenen Ansichten zu diesem Thema, möchte ich Ihnen vorerst noch nicht mitteilen, da ich mir hiervon eine eher von persönlicher Überzeugung als von wahltaktischem Opportunismus geprägte Antwort erhoffe.

Seien Sie jedoch versichert, dass ich bereits für mich persönlich beschlossen habe, die Ansichten und vor allem Taten der verschiedenen Kandidaten und Parteien in dieser Sache, mindestens bis zum Jahr 2030 - wenn nicht länger! - erheblichen Einfluss auf mein Wahlverhalten bei allen Wahlen auf Landes- wie auf Bundesebene haben zu lassen.

In Erwartung Ihrer hoffentlich ehrlichen und wohl durchdachten Antwort verbleibe ich.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Neumann

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Antwort von
DKP

Sehr geehrter Herr Neumann,

für DIE LINKE ist der Schutz der körperlichen Unversehrtheit zentral und kann durch die Freiheit der Religionsausübung nicht relativiert werden. Vernünftigerweise ist bei uns der Religionsmündigkeit mit dem 14. Lebensjahr verknüpft. Religiös begründete Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit dürfen daher unserer Auffassung nach vorher nicht stattfinden und danach nur - bis zum 18. Lebensjahr - auf Initiative des Jugendlichen selbst und nach ausführlicher Aufklärung über die Folgen eines chirugischen Eingriffs.

Mit freundlichem Gruß,

Manfred Sohn