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Lisa Paus
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Frage von Friedrich H. •

Die katholische Kirche akzeptiert Art 3(2) GG (Gleichberechtigung) für Ihre Arbeit nicht. Trotzdem leisten alle Finanzämter Hilfe beim Einzug der Kirchensteuer. Wie wird das begründet?

Die Praxis der Kirche wird wohl durch Weitergeltung des Art 137 der Weimarer Verfassung erlaubt. Danach darf sie auch Steuern erheben.
Ich finde aber im GG nichts, das den Staat dazu zwingt, Menschenrechtswidrige Zustände durch die praktizierte Amtshilfe zu fördern.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage und Ihren berechtigten Einwand. Bei Bündnis 90/Die Grünen wurde das Thema Kirchensteuereinzug in unserer zweijährigen Religionskommission intensiv diskutiert. In dem daraus entstandenen Religionsbeschluss haben wir umfangreiche Reformmaßnahmen der Kirchensteuer angemahnt. Dies betrifft etwa die Sonderausgabenabzugsmöglichkeit der Kirchensteuer. So sprechen wir uns dafür aus, dass auch nicht kirchen-/gemeindesteuerpflichte Steuerzahler*innen einen zusätzlichen, zur Kirchensteuer analogen Spendenfreibetrag für religiöse, oder gemeinnützige Zwecke erhalten, sofern sie diese Spenden tatsächlich leisten. Auch der Datenschutz beim Zwang zur Offenbarung der Kirchenzugehörigkeit gegenüber Dritten, muss sich verbessern. Zudem setzen wir uns für eine Veränderung der Kirchensteuerzahlung im Fall von geringfügig Beschäftigten und einer Erneuerung der Besteuerung von glaubensverschiedenen Ehen ein. Die Entscheidung, ob die Kirchensteuer durch das Finanzamt oder die Kirchen selbst eingezogen wird, soll allerdings den Bundesländern überlassen bleiben, da die Steuerverwaltung in Deutschland föderalistisch geregelt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Lisa Paus

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