Zur Gefahrenabwehr können geeignete Maßnahmen gegen Personen gerichtet werden, ohne dass es hierfür einer Nennung auf einer Terrorliste bedarf oder dies vom Nachweis der Begehung eines Verbrechens abhängen würde. Dies umfasst unter anderem auch Einreiseverbote
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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