(...) Weder § 12 Abs. 2 der 12. BayIfSMV noch § 28b Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 IfSG sehen eine Ausnahme vom Nachweiserfordernis eines negativen Testergebnisses bei den zulässigen körpernahen Dienstleistungen der Friseure und Fußpfleger vor. (...)
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