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Klaus Holetschek
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Frage von Florian H. •

Guten Tag, in Österreich wurde ja jetzt der Antikörpertest für Genesene wieder zugelassen. Wann kann man endlich in Deutschland damit rechnen?

Ich wohne 20km von Österreich entfernt. Es ist für mich nicht mehr logisch...

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Sehr geehrter Herr H.,

 

vielen Dank für Ihre Anfrage.

 

Nach der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) – beides Rechtsverordnungen des Bundes – ist eine genesene Person in Deutschland als eine asymptomatische Person definiert, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

 

Hintergrund für diese Regelungen ist folgender: Spezifische Antikörper können eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion nachweisen, erlauben aber aus Sicht des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Bundesministeriums für Gesundheit derzeit keine Aussage über den Immunstatus und den Zeitpunkt der vorherigen Infektion. Schwellenwerte für neutralisierende Antikörpertiter, die mit einem Schutz vor erneuter Erkrankung bzw. Infektion assoziiert sind, sind bislang nicht zuverlässig und allgemeingültig etabliert. Daher ist für Personen mit alleinigem Antikörpernachweis eine Gleichstellung mit genesenen Personen innerhalb von sechs Monaten nach Nukleinsäurenachweis derzeit nicht zulässig.

 

Eine mögliche zukünftige Anpassung des Genesenenstatus, abhängig von der fachlichen Einschätzung des RKI, obliegt dem Bund.

 

In Österreich gilt hinsichtlich der Anerkennung von Antikörper-Nachweisen ein Stufenplan. Bei Stufe 1 (Auslastung von 200 Intensivbetten) kann der 3G-Nachweis auch durch einen Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist, erbracht werden. Ab Erreichen der Stufe 2 (Überschreitung von 300 belegten Intensivbetten) sind Antikörpertests als Nachweis im Sinne der 3G-Regelung nicht mehr zulässig. Dies ist seit dem 08.11.2021 der Fall; das Infektionsgeschehen in Österreich ist hoch.

 

Auch das Österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erkennt die bislang nicht ausreichende Datenlage hinsichtlich der Bewertung von Antikörpernachweisen an. Es „ist wissenschaftlich noch nicht geklärt, wie viele Antikörper für einen Schutz vor COVID-19 notwendig sind und laut aktueller Studienlage erlaubt diese Momentaufnahme auch keine Aussage über das Ausmaß eines Schutzes vor Infektion, vor schwerem Krankheitsverlauf sowie Übertragung der Infektion“, teilt das Ministerium mit: „Auf Grund dieser Unsicherheiten und der derzeitigen epidemiologischen Lage kann der Nachweis über neutralisierende Antikörper mit dem Inkrafttreten der 1. Novelle der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung am 8.11. nicht mehr als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gewertet werden. Da man anhand eines Tests auf neutralisierende Antikörper nicht in Erfahrung bringen kann zu welchem Zeitpunkt die Infektion stattgefunden hat, gelten sie auch nicht als Genesungsnachweis“ (vgl. https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Testarten-Testnachweise.html).

 

Die Aussage, dass Antikörpertests für Genese in Österreich „jetzt wieder als Nachweis zugelassen“ wären, kann daher leider nicht nachvollzogen werden. Derzeit sind Antikörpernachweise weder in Österreich noch in Deutschland als Genesenennachweis anerkannt. Ich weise aber darauf hin, dass gemäß Paul-Ehrlich-Institut der Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch dann vorliegt, wenn nach gesichert positivem spezifischem Antikörpertest eine einzelne Impfstoffdosis verabreicht wurde. Voraussetzung ist, dass der Antikörpertest vor der Impfung gegen COVID-19 erfolgt ist. Die labordiagnostischen Befunde müssen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Wer also einen Antikörpernachweis besitzt und danach einmal geimpft ist, kann als „vollständig geimpfte“ Person die damit verbundenen Erleichterungen in Anspruch nehmen.

 

Ich hoffe Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen zu können. Ihnen weiterhin alles erdenklich Gute und - Bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen 

 

Klaus Holetschek 

Mitglied des bayerischen Landtages 

 

Staatsminister 

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