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Frage von Tobias M. •

Frage an Klaus Buchner von Tobias M. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Buchner,

in Bezug auf Ihre Antwort auf die Frage von Herrn Nießner stellen sich mir zwei Fragen:

1. Warum genau versuchen sie, die Wahl zum Europaparlament zu einer Abstimmung über den Lissabon-Vertrag zu verengen?

2. Wie kommen sie auf die Idee, der Lissabon-Vertrag nähme dem Bundestag das Recht, über Krieg und Frieden zu entscheiden? Da die EU weder eine gemeinsame Außen- noch eine Sicherheitspolitik und schon gar keine europäische Armee hat: Wem würde denn Ihrer Ansicht nach der Lissabon-Vertrag die Souveränität über die Bundeswehr übertragen?

Mit freundlichen Grüßen,

Tobias Müller

MdEP Prof. Dr. Klaus Buchner
Antwort von
ÖDP

Sehr geehrter Herr Müller,

die EU-Wahl ist sicher nicht nur eine Abstimmung über den Vertrag von Lissabon. Aber sie wird u.a. auch als solche verstanden. Z.B. argumentiert in Dänemark die Regierung, dass die EU-Wahl ein Ersatz für die in der Verfassung zwingend vorgeschriebene Volksabstimmung über diesen Vertrag sein soll. Auch die Fraktionen im Bundestag, die für den Vertrag gestimmt haben, werden jede Stimme für sie als Zustimmung zu ihrer Politik deuten.

Wie Sie sicher wissen, soll in Art. 24 ff des EUV (neue Nummerierung in der Fassung, wie er durch den Vertrag von Lissabon geändert werden soll) die gesamte Außen- und Sicherheitspolitik von den Nationalstaaten auf die EU übertragen werden. Es heißt dort auch, dass die EU-Mitgliedsstaaten "ihre militärischen Fähigkeiten" der EU zur Verfügung stellen müssen. Damit hat der Deutsche Bundestag keine Möglichkeit mehr, über Krieg und Frieden zu entscheiden. Die Entscheidung fällt im Rat hinter verschlossenen Türen. Da sie aber einstimmig gefasst werden muss, wird oft argumentiert, der Deutsche Bundestag könne dem Verteidigungsminister auftragen, wie er im Rat stimmen müsse. Das ist jedoch nur bedingt richtig. Denn in den Verträgen EUV und AEUV, so wie sie im Vertrag von Lissabon geändert werden sollen, gibt es Situationen, in denen der Verteidigungsminister für Krieg stimmen muss - entweder, weil es so in der "Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik" vorgeschrieben wird, die für alle Mitgliedsstaaten verpflichtend ist (siehe wieder Art. 24 ff EUV). Oder weil die "Solidaritätsklausel" (Art. 222 AEUV) es erzwingt. In diesen Fällen sind alle Aufträge an den Verteidigungsminister durch den Deutschen Bundestag wirkungslos. Die Entscheidung des Rats muss dann vertragsgemäß für Krieg ausfallen. Dies schließt in einigen Fällen Angriffskriege mit ein (siehe insbesondere Art. 42 Abs. 5 EUV).

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Buchner