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Kirsten Kappert-Gonther
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Frage von hildegard P. •

Warum soll die Kostenahme der GKV für Verfahren der Besonderen Therapierichtungen gestrichen werden und für Methoden der Komplementärmedizin bestehen bleiben?

Der Kabinettsentwurf zum GKV BStabG sieht die Streichung des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vor. Die Kostenerstattung nach Erstattung soll § 11 Abs. 6 SGB V soll entfallen.
Derzeit erstatten 70 von 90 GKV die Kosten für Osteopathie, davon übernehmen 40 GKV diese als Satzungsleistungen. Lt WHO gehört Osteopathie ebenso wie die Künstlerischen Therapien zur Komplementärmedizin. Werden die Kosten trotz des Spargebots weiterhin übernommen bzw. durch eine Richtlinie des G-BA für Musik- und Kunsttherapie u.a. für GKV Versicherte ermöglicht.

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